Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

ordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die 
Vorschriften des 8 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgaben- 
ordnung. 
8 34. 
Beschwerde. 
Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die 
Entscheidung innerhalb zweier Wochen nach der Zu- 
stellung zu; sie ist schriftlich bei der Stelle einzulegen, 
die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Die 
Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue 
Beweismittel gestützt werden, 
Erachtet die Stelle, die die angefochtene Entschei- 
dung erlassen hat, die Beschwerde für begründet, so 
hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie 
diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen. Be- 
schwerdestelle gegen Entscheidungen der Anleihealt- 
besitzstellen ist der Reichskommissar für die Ablösung 
der Reichsanleihen alten Besitzes, Beschwerdestelle 
gegen Entscheidungen des Reichskommissars für die 
Ablösung der Reichsanleihen alten Besitzes ist die 
Reichsschuldenverwaltung!'). An der Beschlußfassung 
der Reichsschuldenverwaltung dürfen nur ihre Mit- 
glieder und ständigen Hilfsarbeiter (8 25 Abs. 3 der 
Reichsschuldenordnung) teilnehmen?. Eine weitere 
Beschwerde findet nicht statt. 
8 35. 
Ausreichung von Auslosungsscheinen; Eintragung 
in das Reichsschuldbuch, 
Wird einem Antrag auf Gewährung von Aus- 
losungsrechten stattgegeben, so hat die entscheidende 
Stelle die Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung 
mitzuteilen. Diese veranlaßt, vorbehaltlich der be- 
sonderen Regelung für die Vorzugsrente, die Aus- 
reichung der Auslosungsscheine an den Antragsteller 
1) Bei der Reichsschuldenverwaltung waren bis zum 30. Sep- 
tember 1928 insgesamt 11959 Beschwerden gegen Entscheidungen 
des Reichskommissars eingegangen und davon 11806 entschie- 
den; eine Aufhebung oder teilweise Abänderung der erst- 
instanzlichen Entscheidungen ist in 4042 Fällen, d. h. in 34.23 
v. H., erfolgt. 
2) 8 34 Abs. 2 Satz 3 gestrichen durch die Vierte Verordnung 
zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung Öffentlicher 
Anleihen vom 18 Juli 1927 (RGBI. I S. 222}. 
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