Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

an die bei dem Finanzamt errichtete Anleihealtbesitz- 
stelle zu richten, das für die Einkommen- oder Körper- 
schaftsbesteuerung des Anleihegläubigers zuständig ist. 
Hat der Anleihegläubiger einen Wohnsitz oder einen 
yewöhnlichen Aufenthalt nur im Ausland, so ist der 
Antrag an die für das Land seines Wohnsitzes oder 
Aufenthalts errichtete Anleihealtbesitzstelle zu richten. 
Befinden sich die Markanleihen, auf Grund deren die 
Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird, im 
Inland, so kann der Antrag auch an die bei dem 
Finanzamt errichtete inländische Anleihealtbesitzstelle 
gerichtet werden, in dessen Bezirk sich die Vermitt- 
lungsstelle befindet. 
8 31. 
Tätigkeit der Anleihealtbesitzstelle. 
Der Antrag gilt als an dem Tage gestellt. an dem er 
bei der Anleihealtbesitzstelle eingeht. 
Die Anleihealtbesitzstelle hat den Antrag und die 
beigefügten Beweismittel vorzuprüfen und den Antrag- 
steller erforderlichenfalls zu einer Ergänzung zu ver- 
anlassen. Sie kann die Beistandsleistung anderer Be- 
hörden in Anspruch nehmen, insbesondere Gemeinde- 
behörden und Amtsgerichte um Vernehmungen er- 
suchen. Sodann legt die Anleihealtbesitzstelle den An- 
trag mit seinen Anlagen dem Reichskommissar für die 
Ablösung der Reichsanleihen alten Besitzes mit einem 
bestimmten Vorschlag vor. 
8 32. 
Entscheidung. 
Der Reichskommissar für die Ablösung der Reichs- 
anleihen alten Besitzes entscheidet über die Anträge 
auf Gewährung von Auslösungsrechten. Er kann die 
Entscheidung für bestimmte Arten von Fällen den 
Anleihealtbesitzstellen übertragen, 
8 33. 
Mitteilung der Entscheidung. 
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung 
von Auslosungsrechten ist dem Antragsteller schrift- 
lich mitzuteilen. Die ablehnende Entscheidung ist zu 
begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die 
Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeß-
	        
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