an die bei dem Finanzamt errichtete Anleihealtbesitz-
stelle zu richten, das für die Einkommen- oder Körper-
schaftsbesteuerung des Anleihegläubigers zuständig ist.
Hat der Anleihegläubiger einen Wohnsitz oder einen
yewöhnlichen Aufenthalt nur im Ausland, so ist der
Antrag an die für das Land seines Wohnsitzes oder
Aufenthalts errichtete Anleihealtbesitzstelle zu richten.
Befinden sich die Markanleihen, auf Grund deren die
Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird, im
Inland, so kann der Antrag auch an die bei dem
Finanzamt errichtete inländische Anleihealtbesitzstelle
gerichtet werden, in dessen Bezirk sich die Vermitt-
lungsstelle befindet.
8 31.
Tätigkeit der Anleihealtbesitzstelle.
Der Antrag gilt als an dem Tage gestellt. an dem er
bei der Anleihealtbesitzstelle eingeht.
Die Anleihealtbesitzstelle hat den Antrag und die
beigefügten Beweismittel vorzuprüfen und den Antrag-
steller erforderlichenfalls zu einer Ergänzung zu ver-
anlassen. Sie kann die Beistandsleistung anderer Be-
hörden in Anspruch nehmen, insbesondere Gemeinde-
behörden und Amtsgerichte um Vernehmungen er-
suchen. Sodann legt die Anleihealtbesitzstelle den An-
trag mit seinen Anlagen dem Reichskommissar für die
Ablösung der Reichsanleihen alten Besitzes mit einem
bestimmten Vorschlag vor.
8 32.
Entscheidung.
Der Reichskommissar für die Ablösung der Reichs-
anleihen alten Besitzes entscheidet über die Anträge
auf Gewährung von Auslösungsrechten. Er kann die
Entscheidung für bestimmte Arten von Fällen den
Anleihealtbesitzstellen übertragen,
8 33.
Mitteilung der Entscheidung.
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung
von Auslosungsrechten ist dem Antragsteller schrift-
lich mitzuteilen. Die ablehnende Entscheidung ist zu
begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die
Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeß-