Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

der Reichsschuldenverwaltung. Sie sind bei der Auslegung
 der Gesetze an die Auffassung der Reichsschuldenverwaltung
 gebunden.

$ 56.
Im Schuldbuch eingetragene Auslosungsrechte.
Für die im Reichsschuldbuch eingetragenen Auslosungsrechte
 gelten die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes
 in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Mai 1910 mit folgenden Maßgaben:
1. Von der Ziehung des eingetragenen Auslosungsrechts
 soll der Gläubiger von Amts wegen benachrichtigt
 werden mit dem Anheimstellen, Zahlungsweg
 und Empfänger zu bezeichnen. Sofern
nicht eingetragene Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen
 entgegenstehen, erfolgt
die Auszahlung des ausgelosten Betrags zum
Fälligkeitstermin an den Gläubiger oder den bezeichneten
 Empfänger unter entsprechender Anwendung
 des $ 23 Abs. 1 des Reichsschuldbuchgesetzes.
 Gleichzeitig werden das Auslosungsrecht
 und die gemäß $ 13 Abs. 2 des Gesetzes über
die Ablösung öffentlicher Anleihen zu übertragende
 Anleiheablösungsschuld von Amts wegen
im Reichsschuldbuche gelöscht.
Teillöschungen und Teilübertragungen von Auslosungsrechten
 im Schuldbuch sind nur in den
Abschnitten zulässig, mit denen das Auslosungsrecht
 eingetragen ist.

8 57.
Strafe bei Auskunftsverweigerung.
Mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine von ihm auf
Grund des 8 27 Abs. 8 oder des 8 28 Abs. 3 erforderte
Auskunft oder die Vorlegung von Urkunden, Schriftstücken
 und Geschäftsbüchern oder die Einsicht in
diese verweigert.
8 58.
Ergänzung des $ 57 des Anleiheablösungsgesetzes,
Wer bis zum Ablauf der im 8 6 des Gesetzes bestimmten
 Fristen sich oder einen andern öffentlich als jetzigen
 oder früheren Eigentümer von bestimmt gekenn-
            
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