Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

der Reichsschuldenverwaltung. Sie sind bei der Aus- 
legung der Gesetze an die Auffassung der Reichs- 
schuldenverwaltung gebunden. 
$ 56. 
Im Schuldbuch eingetragene Auslosungsrechte. 
Für die im Reichsschuldbuch eingetragenen Aus- 
losungsrechte gelten die Vorschriften des Reichsschuld- 
buchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 
31. Mai 1910 mit folgenden Maßgaben: 
1. Von der Ziehung des eingetragenen Auslosungs- 
rechts soll der Gläubiger von Amts wegen benach- 
richtigt werden mit dem Anheimstellen, Zah- 
lungsweg und Empfänger zu bezeichnen. Sofern 
nicht eingetragene Rechte Dritter oder Ver- 
fügungsbeschränkungen entgegenstehen, erfolgt 
die Auszahlung des ausgelosten Betrags zum 
Fälligkeitstermin an den Gläubiger oder den be- 
zeichneten Empfänger unter entsprechender An- 
wendung des $ 23 Abs. 1 des Reichsschuldbuch- 
gesetzes. Gleichzeitig werden das Auslosungs- 
recht und die gemäß $ 13 Abs. 2 des Gesetzes über 
die Ablösung öffentlicher Anleihen zu übertra- 
gende Anleiheablösungsschuld von Amts wegen 
im Reichsschuldbuche gelöscht. 
Teillöschungen und Teilübertragungen von Aus- 
losungsrechten im Schuldbuch sind nur in den 
Abschnitten zulässig, mit denen das Auslosungs- 
recht eingetragen ist. 
8 57. 
Strafe bei Auskunftsverweigerung. 
Mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine von ihm auf 
Grund des 8 27 Abs. 8 oder des 8 28 Abs. 3 erforderte 
Auskunft oder die Vorlegung von Urkunden, Schrift- 
stücken und Geschäftsbüchern oder die Einsicht in 
diese verweigert. 
8 58. 
Ergänzung des $ 57 des Anleiheablösungsgesetzes, 
Wer bis zum Ablauf der im 8 6 des Gesetzes bestimm- 
ten Fristen sich oder einen andern öffentlich als jetzi- 
gen oder früheren Eigentümer von bestimmt gekenn-
	        
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