der Reichsschuldenverwaltung. Sie sind bei der Aus-
legung der Gesetze an die Auffassung der Reichs-
schuldenverwaltung gebunden.
$ 56.
Im Schuldbuch eingetragene Auslosungsrechte.
Für die im Reichsschuldbuch eingetragenen Aus-
losungsrechte gelten die Vorschriften des Reichsschuld-
buchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Mai 1910 mit folgenden Maßgaben:
1. Von der Ziehung des eingetragenen Auslosungs-
rechts soll der Gläubiger von Amts wegen benach-
richtigt werden mit dem Anheimstellen, Zah-
lungsweg und Empfänger zu bezeichnen. Sofern
nicht eingetragene Rechte Dritter oder Ver-
fügungsbeschränkungen entgegenstehen, erfolgt
die Auszahlung des ausgelosten Betrags zum
Fälligkeitstermin an den Gläubiger oder den be-
zeichneten Empfänger unter entsprechender An-
wendung des $ 23 Abs. 1 des Reichsschuldbuch-
gesetzes. Gleichzeitig werden das Auslosungs-
recht und die gemäß $ 13 Abs. 2 des Gesetzes über
die Ablösung öffentlicher Anleihen zu übertra-
gende Anleiheablösungsschuld von Amts wegen
im Reichsschuldbuche gelöscht.
Teillöschungen und Teilübertragungen von Aus-
losungsrechten im Schuldbuch sind nur in den
Abschnitten zulässig, mit denen das Auslosungs-
recht eingetragen ist.
8 57.
Strafe bei Auskunftsverweigerung.
Mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine von ihm auf
Grund des 8 27 Abs. 8 oder des 8 28 Abs. 3 erforderte
Auskunft oder die Vorlegung von Urkunden, Schrift-
stücken und Geschäftsbüchern oder die Einsicht in
diese verweigert.
8 58.
Ergänzung des $ 57 des Anleiheablösungsgesetzes,
Wer bis zum Ablauf der im 8 6 des Gesetzes bestimm-
ten Fristen sich oder einen andern öffentlich als jetzi-
gen oder früheren Eigentümer von bestimmt gekenn-