der Reichsschuldenverwaltung. Sie sind bei der Auslegung
der Gesetze an die Auffassung der Reichsschuldenverwaltung
gebunden.
$ 56.
Im Schuldbuch eingetragene Auslosungsrechte.
Für die im Reichsschuldbuch eingetragenen Auslosungsrechte
gelten die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Mai 1910 mit folgenden Maßgaben:
1. Von der Ziehung des eingetragenen Auslosungsrechts
soll der Gläubiger von Amts wegen benachrichtigt
werden mit dem Anheimstellen, Zahlungsweg
und Empfänger zu bezeichnen. Sofern
nicht eingetragene Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen
entgegenstehen, erfolgt
die Auszahlung des ausgelosten Betrags zum
Fälligkeitstermin an den Gläubiger oder den bezeichneten
Empfänger unter entsprechender Anwendung
des $ 23 Abs. 1 des Reichsschuldbuchgesetzes.
Gleichzeitig werden das Auslosungsrecht
und die gemäß $ 13 Abs. 2 des Gesetzes über
die Ablösung öffentlicher Anleihen zu übertragende
Anleiheablösungsschuld von Amts wegen
im Reichsschuldbuche gelöscht.
Teillöschungen und Teilübertragungen von Auslosungsrechten
im Schuldbuch sind nur in den
Abschnitten zulässig, mit denen das Auslosungsrecht
eingetragen ist.
8 57.
Strafe bei Auskunftsverweigerung.
Mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine von ihm auf
Grund des 8 27 Abs. 8 oder des 8 28 Abs. 3 erforderte
Auskunft oder die Vorlegung von Urkunden, Schriftstücken
und Geschäftsbüchern oder die Einsicht in
diese verweigert.
8 58.
Ergänzung des $ 57 des Anleiheablösungsgesetzes,
Wer bis zum Ablauf der im 8 6 des Gesetzes bestimmten
Fristen sich oder einen andern öffentlich als jetzigen
oder früheren Eigentümer von bestimmt gekenn-