Der erste Rentenbetrag ist nach der Festsetzung der
Rente (8 10 Satz 83) fällig.
8 12.
Ruhen des Auslosungsrechts.
In der Zeit, für die eine soziale Wohlfahrtsrente
gewährt wird, nimmt das Auslosungsrecht, auf Grund
dessen die Rente gewährt wird, an der Ziehung der
Auslosungsrechte nicht teil. Der ausgestellte Aus-
losungsschein ist bei der Reichsschuldenverwaltung für
diese Zeit zu hinterlegen. Ist das Auslosungsrecht im
Reichsschuldbuch eingetragen, so ist es für diese Zeit
zu sperren.
Ist oder ‚wird ein Auslosungsrecht ausgelost, auf
Grund dessen eine soziale Wohlfahrtsrente beantragt
ist, so kann der Eigentümer innerhalb von 2 Monaten
nach der Bekanntgabe des Ziehungseryebnisses auf die
Rechte aus der Ziehung für den Fall verzichten, daß
die beantragte Rente gewährt wird. Wird dem An-
trag stattgegeben, so ist das gezogene Auslosungsrecht
in ein anderes umzutauschen.
8 13
Erlöschen der Rente. .
Die sozialen Wohlfahrtsrenten erlöschen am
31. März 1941.
Eine soziale Wohlfahrtsrente endet ferner,
a) wenn der Gläubiger aufhört, Träger einer Ein-
richtung der freien Wohlfahrtspflege zu sein,
bh) wenn der Gläubiger aufhört, Eigentümer des
Auslosungsrechis zu sein, auf Grund dessen die
Rente gewährt wird.
wenn das Auslosungsrecht den Zwecken einer
Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege nicht
mehr dient oder
wenn im Falle des 8 6 Abs. 1 das Zweckvermögen
nicht mehr getrennt von dem sonstigen Ver-
mögen des Trägers der öffentlichen Wohlfahrts-
pflege verwaltet wird.
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