Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Der erste Rentenbetrag ist nach der Festsetzung der 
Rente (8 10 Satz 83) fällig. 
8 12. 
Ruhen des Auslosungsrechts. 
In der Zeit, für die eine soziale Wohlfahrtsrente 
gewährt wird, nimmt das Auslosungsrecht, auf Grund 
dessen die Rente gewährt wird, an der Ziehung der 
Auslosungsrechte nicht teil. Der ausgestellte Aus- 
losungsschein ist bei der Reichsschuldenverwaltung für 
diese Zeit zu hinterlegen. Ist das Auslosungsrecht im 
Reichsschuldbuch eingetragen, so ist es für diese Zeit 
zu sperren. 
Ist oder ‚wird ein Auslosungsrecht ausgelost, auf 
Grund dessen eine soziale Wohlfahrtsrente beantragt 
ist, so kann der Eigentümer innerhalb von 2 Monaten 
nach der Bekanntgabe des Ziehungseryebnisses auf die 
Rechte aus der Ziehung für den Fall verzichten, daß 
die beantragte Rente gewährt wird. Wird dem An- 
trag stattgegeben, so ist das gezogene Auslosungsrecht 
in ein anderes umzutauschen. 
8 13 
Erlöschen der Rente. . 
Die sozialen Wohlfahrtsrenten erlöschen am 
31. März 1941. 
Eine soziale Wohlfahrtsrente endet ferner, 
a) wenn der Gläubiger aufhört, Träger einer Ein- 
richtung der freien Wohlfahrtspflege zu sein, 
bh) wenn der Gläubiger aufhört, Eigentümer des 
Auslosungsrechis zu sein, auf Grund dessen die 
Rente gewährt wird. 
wenn das Auslosungsrecht den Zwecken einer 
Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege nicht 
mehr dient oder 
wenn im Falle des 8 6 Abs. 1 das Zweckvermögen 
nicht mehr getrennt von dem sonstigen Ver- 
mögen des Trägers der öffentlichen Wohlfahrts- 
pflege verwaltet wird. 
4) 
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