In dem Antrag ist ferner darzulegen, daß die Vor-
aussetzungen des 8 6 Abs. 1 erfüllt sind und die Aus-
schließungsgründe des $ 6 nicht bestehen; es ist ferner
anzugeben, ob für die Beamten oder Angestellten der
Einrichtung Zuschüsse auf Grund des 8 60 Abs. 1 des
Finanzausgleichgesetzes vom 23. Juni 1923 gezahlt
worden sind.
Wird eine Wohlfahrtsrente auf Grund eines Aus-
losungsrechts beantragt, das der Antragsteller von dem
Träger einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege
erworben hat ($ 9), so sind der Zeitpunkt und die
näheren Umstände des Erwerbes anzugeben.
S$ 15.
Ausschüsse für die soziale Wohlfahrtsrente,
Die Ausschüsse für die soziale Wohlfahrtsrente
/8 16) entscheiden darüber, ob
a) der Antragsteller Träger einer inländischen Ein-
richtung der freien Wohlfahrtspflege ist,
die Auslosungsrechte, auf Grund deren die Rente
beantragt wird, für Markanleihen zugeteilt sind,
die einer Einrichtung der freien Wohlfahrts-
pflege gemäß den Vorschriften des $ 1 Abs. 1
Satz 2 gewidmet waren, und
die Vorschriften des $ 6 die Gewährung der
Rente zulassen.
a)
S 16.
Bildung der Ausschüsse.
Die Reichsregierung bestimmt im Einvernehmen
mit den Obersten Landesbehörden den Sitz und den Be-
zirk der Ausschüsse für die soziale Wohlfahrtsrente.
Die Ausschüsse bestehen aus je einem Vertreter des
Reichs und der Obersten Landesbehörde, Vertreter des
Reichs ist ein Beamter des Hauptversorgungsamts, in
dessen Bezirk der Vertreter der Obersten Landeshehörde
seinen Sitz hat.
Für die Entscheidung der Ausschüsse ist Überein-
stimmung ihrer beiden Mitglieder erforderlich. Wird
eine Übereinstimmung nicht erzielt, so gelten die
Fragen, über die entschieden werden soll, als verneint.
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