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ET
8. 20.
Ablehnende Entscheidung; Beschwerde; Oberausschuß
für die seziale Wohlfahrtsrenie.
Verneint der Ausschuß eine der Fragen, über die er
zu entscheiden hat (8 15), so lehnt er den Antrag auf
Gewährung der sozialen Wohlfahrtsrente ab. Die ablehnende
Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller
zuzustellen. Für die Zustellung gelten die
Vorschriften des 8 70 der Reichsabgabenordnung. Von
ler rechtskräftigen ablehnenden Entscheidung gibt der
Ausschuß der Reichsschuldenverwaltung Nachricht.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Ausschusses
kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde bei der
Stelle einlegen, bei der der Antrag auf Gewährung der
Rente zu stellen ist. Über die Beschwerde entscheidet
der Oberausschuß für die soziale Wohlfahrtsrente. Erachtet
der Ausschuß die Beschwerde für begründet, so
hat er ihr abzuhelfen; andernfalls hat er sie dem Oberausschuß
unverzüglich vorzulegen.
Der Oberausschuß für die soziale Wohlfahrtsrente
besteht aus zwei Vertretern der Reichsregierung, von
denen -der eine dem Dienstbereich des Reichsfinanzministers,
der andere dem Dienstbereich eines Fachministers
angehört, aus einem Vertreter des Landes,
in dessen Gebiet der zuständige Ausschuß seinen Sitz
hat und aus einem einem anderen Lande angehörenden
Vertreter des Reichsrats. Der Oberausschuß entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Ergibt sich eine Mehrheit nicht,
so gilt die Vorschrift des $ 16 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Die Entscheidung des Oberausschusses ist endgültig.
Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und
lem Antragsteller und der Reichsschuldenverwaltung
mitzuteilen.
8 21.
Entscheidung der Reichsschulden verwaltung.
Lehnt der Ausschuß oder der Oberausschuß einen
Antrag nicht ab, so legt er ihn mit seiner Entscheidung
der Reichssehuldenverwaltung vor.
HA