zicht auf seine Auslosungsrechte erlangt, im Rahmen
der Vorschrift des 8 6 Abs. 3 der Fürsorgepflichtverordnung
bei der Bemessung der Fürsorgeleistungen
berücksichtigt und die Unterstützung entsprechend
herabgesetzt wird. Ein solches Verfahren müßte zudem
die Folge haben, daß Vorzugsrentenberechtigte, die
in öffentlicher Fürsorge stehen, die erhöhte Vorzugsrente
nicht mehr beantragen würden.
Bei der erstmaligen Auszahlung der Vorzugsrente
wird den Berechtigten mitunter ein größerer, für
einen längeren Zeitraum bestimmter Betrag nachgezahlt.
Sofern Fürsorgeleistungen für den gleichen
Zeitraum nicht ausdrücklich als Vorschuß auf den
anrechnungsfähigen Teil der zu erwartenden Vorzugsrente
gewährt worden sind, dürfen solche Zahlungen
nach unserer Auffassung bei Bemessung der Fürsorgeleistungen
für die Folgezeit nicht berücksichtigt
werden, da sie gleichfalls als ein kleineres Vermögen
des Hilfsbedürftigen im Sinne des $ 15 Abs. 1a der
Reichsgrundsätze zu betrachten sind. Auch auf Grund
einer Vorschrift des 8 25 der Fürsorgepflichtverordnung
ist eine Inanspruchnahme der Nachzahlung
nicht gerechtfertigt; denn von einem hinreichenden
Vermögen des Hilfsbedürftigen, das zum Ersatz der
Fürsorgeleistungen verpflichtete, kann nicht gesprochen
werden, solange der Hilfsbedürftige noch in
öffentlicher Fürsorge steht. Die gleiche Auffassung
hat der Herr Preußische Minister für Volkswohlfahrt
in einer zur Veröffentlichung bestimmten Entschei-Jung
vom 5. November 1926 — III E 3745/26 — vertreten,
11. Erlaß des Reichsministers der Finanzen
über die außerordentliche Vorzugsrente
vom 30. Dezember 1926 (Vb 36960) und vom
5. Juli 1922 (Ic 13954.) )
In Ausübung der mir durch 8 18 Abs. 2 Anl. Abl.
Ges. erteilten Befugnis habe ich die Reichsschuldenverwaltung
ermächtigt, in nachstehenden Fällen, in
denen ein Anrecht auf eine Vorzugsrente gemäß 8 18
1) Abgesehen von den in diesem Erlasse geregelten zwei
Sondertällen kann eine außerordentliche Vorzugsrente insbe-