Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

zicht auf seine Auslosungsrechte erlangt, im Rahmen 
der Vorschrift des 8 6 Abs. 3 der Fürsorgepflichtver- 
ordnung bei der Bemessung der Fürsorgeleistungen 
berücksichtigt und die Unterstützung entsprechend 
herabgesetzt wird. Ein solches Verfahren müßte zudem 
die Folge haben, daß Vorzugsrentenberechtigte, die 
in öffentlicher Fürsorge stehen, die erhöhte Vorzugs- 
rente nicht mehr beantragen würden. 
Bei der erstmaligen Auszahlung der Vorzugsrente 
wird den Berechtigten mitunter ein größerer, für 
einen längeren Zeitraum bestimmter Betrag nach- 
gezahlt. Sofern Fürsorgeleistungen für den gleichen 
Zeitraum nicht ausdrücklich als Vorschuß auf den 
anrechnungsfähigen Teil der zu erwartenden Vorzugs- 
rente gewährt worden sind, dürfen solche Zahlungen 
nach unserer Auffassung bei Bemessung der Für- 
sorgeleistungen für die Folgezeit nicht berücksichtigt 
werden, da sie gleichfalls als ein kleineres Vermögen 
des Hilfsbedürftigen im Sinne des $ 15 Abs. 1a der 
Reichsgrundsätze zu betrachten sind. Auch auf Grund 
einer Vorschrift des 8 25 der Fürsorgepflichtverord- 
nung ist eine Inanspruchnahme der Nachzahlung 
nicht gerechtfertigt; denn von einem hinreichenden 
Vermögen des Hilfsbedürftigen, das zum Ersatz der 
Fürsorgeleistungen verpflichtete, kann nicht ge- 
sprochen werden, solange der Hilfsbedürftige noch in 
öffentlicher Fürsorge steht. Die gleiche Auffassung 
hat der Herr Preußische Minister für Volkswohlfahrt 
in einer zur Veröffentlichung bestimmten Entschei- 
Jung vom 5. November 1926 — III E 3745/26 — vertreten, 
11. Erlaß des Reichsministers der Finanzen 
über die außerordentliche Vorzugsrente 
vom 30. Dezember 1926 (Vb 36960) und vom 
5. Juli 1922 (Ic 13954.) ) 
In Ausübung der mir durch 8 18 Abs. 2 Anl. Abl. 
Ges. erteilten Befugnis habe ich die Reichsschulden- 
verwaltung ermächtigt, in nachstehenden Fällen, in 
denen ein Anrecht auf eine Vorzugsrente gemäß 8 18 
1) Abgesehen von den in diesem Erlasse geregelten zwei 
Sondertällen kann eine außerordentliche Vorzugsrente insbe-
	        
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