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des Reservefonds und der ordnungsmässigen Abschreibungen
mit jährlich bis zu 5 % ohne Nachzahlungspflicht verzinst
und aus dem Reingewinn durch Auslosung getilgt; gezeichnet
wurden 745 Gewinnanteilscheine, 1. c., 12.
32. Porsellanfabrik Ph. Rosenthal &■ Co. A.-G.
1500 Genussscheine sind ausgegeben worden und zwar
zu jeder Aktie ein Schein. Die Genussscheine unterliegen
der Tilgung durch Rückkauf oder einmaliger Kapitalsabfindung
von 1000 Mark pro Stück und sind zu diesem
Behufe auszulosen oder ganz oder teilweise zu kündigen.
Fällt der Zeitpunkt der Auslosung, der Kapitalsabfindung
in die ersten vier Monate des Geschäftsjahres, so nehmen
die Genussscheine an der Dividende dieses Jahres nicht
mehr teil. Im Falle der Liquidation der Gesellschaft werden
die Genussscheine, nachdem die Aktien mit ihrem Nennwerte
zurückbezahlt sind, mit 1000 Mark pro Stück abgefunden,
während ein etwaiger Rest lediglich den Aktien
zugute kommt. Um die Einführung der Aktien an der
Berliner Börse möglich zu machen, beschloss die Generalversammlung
vom 1. November 1904, dass die einem Genussschein
anhaftenden Rechte auf eine Aktie übertragen
und mit dieser Aktie unwiderruflich verbunden werden
können, wenn und soweit Aktionäre dies unter unwiderruflicher
Rückgabe der betreffenden Genussscheine an die
Gesellschaft verlangen. Es erfolgt dann die Auszahlung
der Genussscheindividende stets zugleich mit der auf die
Aktien fallende Dividende gegen Rückgabe des zu dieser
Aktie gehörigen Dividendenscheines, die Auszahlung des
auf den zurückgegebenen Genussscheinen zu gewährenden
Anteils an der Liquidationsmasse aber an den Inhaber der
Aktie. Die in dieser Weise auf die Aktien übertragenen
Genussscheine werden nicht getilgt, und es verzichtet die
Gesellschaft auf das Recht des Rückkaufs und der Tilgung
derselben. Die Aktien, auf welche die Rechte der Genussscheine
übertragen worden sind, und die Dividendenscheine