Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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des  Reservefonds  und  der  ordnungsmässigen  Abschreibungen
mit  jährlich  bis  zu  5  %  ohne  Nachzahlungspflicht  verzinst
und  aus  dem  Reingewinn  durch  Auslosung  getilgt;  gezeichnet
wurden  745  Gewinnanteilscheine,  1.  c.,  12.
32.  Porsellanfabrik  Ph.  Rosenthal  &■  Co.  A.-G.
1500  Genussscheine  sind  ausgegeben  worden  und  zwar
zu  jeder  Aktie  ein  Schein.  Die  Genussscheine  unterliegen
der  Tilgung  durch  Rückkauf  oder  einmaliger  Kapitalsabfindung ­
  von  1000  Mark  pro  Stück  und  sind  zu  diesem
Behufe  auszulosen  oder  ganz  oder  teilweise  zu  kündigen.
Fällt  der  Zeitpunkt  der  Auslosung,  der  Kapitalsabfindung
in  die  ersten  vier  Monate  des  Geschäftsjahres,  so  nehmen
die  Genussscheine  an  der  Dividende  dieses  Jahres  nicht
mehr  teil.  Im  Falle  der  Liquidation  der  Gesellschaft  werden
die  Genussscheine,  nachdem  die  Aktien  mit  ihrem  Nennwerte ­
  zurückbezahlt  sind,  mit  1000  Mark  pro  Stück  abgefunden, ­
  während  ein  etwaiger  Rest  lediglich  den  Aktien
zugute  kommt.  Um  die  Einführung  der  Aktien  an  der
Berliner  Börse  möglich  zu  machen,  beschloss  die  Generalversammlung ­
  vom  1.  November  1904,  dass  die  einem  Genussschein ­
  anhaftenden  Rechte  auf  eine  Aktie  übertragen
und  mit  dieser  Aktie  unwiderruflich  verbunden  werden
können,  wenn  und  soweit  Aktionäre  dies  unter  unwiderruflicher ­
  Rückgabe  der  betreffenden  Genussscheine  an  die
Gesellschaft  verlangen.  Es  erfolgt  dann  die  Auszahlung
der  Genussscheindividende  stets  zugleich  mit  der  auf  die
Aktien  fallende  Dividende  gegen  Rückgabe  des  zu  dieser
Aktie  gehörigen  Dividendenscheines,  die  Auszahlung  des
auf  den  zurückgegebenen  Genussscheinen  zu  gewährenden
Anteils  an  der  Liquidationsmasse  aber  an  den  Inhaber  der
Aktie.  Die  in  dieser  Weise  auf  die  Aktien  übertragenen
Genussscheine  werden  nicht  getilgt,  und  es  verzichtet  die
Gesellschaft  auf  das  Recht  des  Rückkaufs  und  der  Tilgung
derselben.  Die  Aktien,  auf  welche  die  Rechte  der  Genussscheine ­
  übertragen  worden  sind,  und  die  Dividendenscheine
            
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