Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

III. Die einzelnen elsaß-lothringischen Gemeinden
werden die Rechte, die ihnen auf Grund ihrer
deutschen Markanleihen nach dem Gesetz über die
Ablösung öffentlicher Anleihen gewährt werden, der
Gesamtheit der Gläubiger der Anleihen, welche in das
in Ziffer I angegebene Verzeichnis aufgenommen siud,
abtreten, soweit der Gesamtbetrag ihrer deutschen
Markanleihen den nach Ziffer I ermittelten Schuldbetrag
 der einzelnen Gemeinden erreicht. Zu diesem
Zweck ermächtigen sie die Deutsche Regierung, diese
Rechte für sie geltend zu machen und sie auf die
Gläubiger zu übertragen. Sie werden der Deutschen
Regierung die Schuldverschreibungen der Markanleihen
 bis zu dem angegebenen Betrage durch Vermittlung
 des Office aushändigen. Die Französische
Regierung wird die Schuldurkunden über die Anleihebeträge,
 die in das in Ziffer I angegebene Verzeichnis
 aufgenommen sind, für kraftlos erklären.
IV, Der Schuldbetrag der einzelnen Gemeinden
(Ziffer I), der über die Beträge von deutschen Markanleihen,
 die die einzelnen Gemeinden besitzen
(Ziffer ID, hinausgeht, wird auf folgende Weise
behandelt:
a) er wird in Franks zum Kurse von 1 Mark —
0,625 Franks konventiert,
b) die elsaß-lothringischen Städte werden die Hälfte
dieses Betrages an die deutsche Regierung durch
Vermittlung des Office zugunsten der Gesamtheit
 der Gläubiger der Anleihebeträge, welche in
das zu I) bezeichnete Verzeichnis aufgenommen
sind, bar zahlen, und zwar in 3 Jahresraten. In
Höhe der anderen Hälfte werden die elsaßlothringischen
 Städte Schuldverschreibungen, die
in 20 Jahren auslosbar und mit 6 v H. verzinslich
 sind, zugunsten dieser Gläubiger übergeben.
Diese Schuldverschreibungen werden frei von französischen
 Steuern sein. .
V. Die Französische Regierung verzichtet auf das
von ihr in Anspruch genommene Zurückbehaltungsrecht
 in bezug auf den Liquidationserlös der Forderungen
 deutscher Reichsangehöriger gegenüber den
elsaß-lothringischen Städten.
            
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