2, Für die in Ziffer 1 bezeichneten Anleihen werden
die Rechte gewährt, die sich für die Eigentümer aus
dem Anleiheablösungsgesetz ergeben. Soweit für die
freizugebenden Anleihen die Sonderrechte der Anleihe-
altbesitzer gewährt werden, erhält das Office, soweit
es sich um Länder- oder Gemeindeanleihen handelt,
50 v. H. der Zahlungen, die nach den $8 34 und 43
des deutschen Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
Anleihen vom 16, Juli 1925 auf diese Rechte entfallen,
und, soweit es sich um Reichsanleihen handelt, 25. v. H.
der Zahlungen, die auf Grund des $ 14 auf diese
Rechte entfallen. Die vorstehenden Prozentsätze be-
ziehen sich auch auf die Zinsbeträge.
Die Anleiheschuldner werden die Beträge, die hier-
nach an das Office zu zahlen sind, bei der Einlösung
der Ablösungsanleihen oder der Auslosungsrechte
zurückbehalten und an das Office unmittelbar ab-
führen.
‚Das Office, die Deutsche Regierung und die An-
Jeihegläubiger können jeder bereits vor der Auslosung
die Aussonderung des Anteils des Office fordern. Es
ist ihm dann die Hälfte bezw. ein Viertel der Aus-
losungsrechte und der Ablösungsanleihen auszu-
händigen. Falls Schwierigkeiten für die Teilung der
erwähnten Rechte bestehen sollten, besonders, wenn
es sich um Stücke über kleine Beträge handelt, wird
eine besondere Vereinbarung getroffen werden.
8. Bis zur Erfüllung der Rechte des Office werden
die Ablösungsanleihen und Auslosungsrechte bei einer
öffentlichen Stelle hinterlegt oder im Schuldbuch
gesperrt.
4. Der Gesamtbetrag der Markanleihen, die das
Office auf Grund des Art. 297 des Vertrages von Ver-
sailles im Besitz hat, übersteigt, soweit sich übersehen
Jäßt, nicht den Nennbetrag von 45 Millionen Mark.
Sollte der Bestand über diesen Betrag hinausgehen,
so wird das Office in bezug auf den Überschuß keine
Ansprüche erheben.
‚ 5. Das Office wird durch Vermittlung seines Ber-
liner Vertreters die deutschen Markanleihen, die sich
gegenwärtig in seinem Besitz befinden, der Deutschen
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