scheidung nicht verkündet ist, und wenn sich daraus
eine Gefährdung des Dienstes der Reparationsschuld-
verschreibungen ergibt, Nach Anrufung des Schieds-
richters ist das Verfahren vor dem Gericht einzustellen.
8 45.
Schiedsrichter.
(1) Streitfälle zwischen der Reparationskommission
oder einer in ihr vertretenen Regierung oder dem Treu-
händer oder dem zur Wahrung der Rechte der Schuld-
verschreibungsgläubiger bestellten Eisenbahnkommissar
einerseits und der Reichsregierung und der Gesellschaft
oder einer dieser beiden anderseits oder zwischen der
Reichsregierung und der Gesellschaft, in diesem Falle
jedoch nur unter den im 8 44 bestimmten Voraus-
setzungen, über die Auslegung der Bestimmungen
dieses Gesetzes und der Gesellschaftssatzung, über
Maßnahmen auf Grund des Gesetzes oder der Satzung
oder über sonstige ähnliche Fragen sind bis zur voll-
ständigen Tilgung der Reparationsschuldverschrei:
bungen durch einen Schiedsrichter zu entscheiden.
(2) Der Schiedsrichter ist von dem jeweiligen Präsi-
denten des Ständigen Internationalen‘ Gerichtshofs zu
ernennen und soll, falls eine der beteiligten Parteien es
wünscht, neutrale Staatsangehörigkeit besitzen. Seine
Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar.
8 46.
Goldmark.
Alle Zahlungen, die an den Agenten für Reparations
zahlungen auf Grund dieses Gesetzes und der Gesell-
schaftssatzung zu leisten sind, sind in Goldmark oder
deren Gegenwert in deutscher Währung zu leisten. Als
Goldmark im Sinne dieser Bestimmung gilt der Preis
von ‘/ezw Kilogramm Feingold. Dieser Preis ist auf
Grund der Londoner Goldpreise am dritten Börsen-
tage vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen fest-
zustellen. Der Umrechnung in die deutsche Währung
ist der Mittelkurs der letzten amtlichen Berliner No-
tierung für Auszahlung London am dritten Börsentage
vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen zugrunde
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