Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

b) für das zweite Jahr auf fünfhundertfünfund- 
neunzig Millionen Goldmark, 
für das dritte Jahr auf fünfhundertfünfzig Mil- 
lionen Goldmark. 
Vom vierten Jahre ab beträgt die Jahresleistung sechs- 
hundertsechzig Millionen Goldmark. Alle diese Zahlun- 
gen verstehen sich für das Jahr zu vollen 12 Monaten 
gerechnet. Sie bilden die Gesamtleistungen der Ge- 
sellschaft für den Dienst der Schuldverschreibungen. 
(3) Die Zahlungen sind zu gleichen Teilen zweimal 
jährlich, und zwar am Ende eines jeden Halbjahrs 
entsprechend den Anweisungen des Treuhänders zu 
leisten. Für den zuerst fälligen Betrag wird die 
Zahlung nach Verhältnis der wirklichen Dauer des Be- 
triebs durch die Gesellschaft berechnet. 
(4) Die Zahlungen erfolgen an die „Neue Bank“ 
zugunsten des „Agenten für die Reparationszahlungen“ 
für Rechnung des Treuhänders. Dieser bewirkt den 
Zinsen- und Tilgungsdienst der Schuldverschreibungen 
aus den Mitteln, die ihm der Agent zu diesem Zwecke 
überweist, 8 
(5) Die Gesellschaft muß ihre Zahlungen gemäß 
8 25 aus dem Betriebsüberschuß, im Notfall unter 
Heranziehung aller Rücklagen, bewirken. 
(6) Außerdem werden die Zahlungen von der Reichs- 
vregierung gewährleistet. Diese kann der Gesellschaft 
entweder die für die Zahlungen nötigen Mittel zur 
Verfügung stellen oder die Zahlungen unmittelbar an 
len „Agenten für die Reparationszahlungen“ für Rech- 
nung des Treuhänders bewirken. 
(7) Schließlich kann der Treuhänder im Falle der 
Nichtzahlung der fälligen Zins- und Tilgungsbeträge 
lie fälligen Zinsscheine oder die zu tilgenden Stücke 
dem von der Reparationskommission bestellten „Kom- 
missar für die kontrollierten Einnahmen“ vorlegen. 
Dieser hat sie zum Nennwert aus dem Teile der ver- 
pfändeten Einnahmen zu bezahlen, der an das Reich 
zurückfließt, 
(8) Die Beträge, die die Reichsregierung oder der 
„Kommissar für die kontrollierten Einnahmen“ mit 
Rücksicht auf die Gewährleistung der Reichsregierung 
rn) 
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