Full text: error

(3) Der Generaldirektor und die Direktoren haben 
bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordent- 
lichen Geschäftsmannes wahrzunehmen und haften bei 
Verletzung ihrer Obliegenheiten der Gesellschaft 
gegenüber. 
(4) Der Generaldirektor hat dem Verwaltungsrat 
allmonatlich über die finanzielle Lage und den Stand 
des Unternehmens Auskunft zu erteilen, 
(5) Der Generaldirektor und die Direktoren dürfen 
eine gleichzeitige andere Erwerbstätigkeit oder eine 
Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung des Ver- 
waltungsrats ausüben. 
8 21. 
Der Eisenbahnkommissar. 
(1) Zur Wahrung der Rechte aus den Reparations- 
schuldverschreibungen wird ein KEisenbahnkommissar 
bestellt. Er soll eine Persönlichkeit von anerkanntem 
Rufe in der Eisenbahnwelt sein. Er wird von den 
ausländischen Mitgliedern des Verwaltungsrats mit ein- 
facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für drei 
Jahre gewählt. Wicderwahl ist zulässig. 
(2) Die Tätigkeit des Eisenbahnkommissars hört 
auf, sobald die Reparationsschuldverschreibungen völlig 
getilgt sind. Das gleiche gilt von der Tätigkeit des 
Treuhänders, soweit es sich um seinen Geschäftskreis 
gegenüber der Gesellschaft handelt. 
$ 24. 
Ausnahmebefugnisse des Eisenbahnkommissars. 
(1) Sollte die Gesellschaft mit der Leistung der im 
$ 8 Abs. 2 vorgesehenen halbjährlichen Zahlungen in 
Verzug geraten, so kann der Eisenbahnkommissar an- 
ordnen, daß die seiner Auffassung nach nicht be- 
gründeten Ausgaben unterbleiben oder die Tarife so 
erhöht werden, wie er es für angemessen hält. Auch 
kann er einen Wechsel in der Person des Generaldirek- 
tors fordern, wobei der Verwaltungsrat seinen Wün- 
schen nachzukommen hat. 
(2) Ist der fehlende Betrag gedeckt und die Zahlung 
des nächsten Zinsbetrags sichergestellt, so enden die 
zu,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.