(3) Der Generaldirektor und die Direktoren haben
bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordent-
lichen Geschäftsmannes wahrzunehmen und haften bei
Verletzung ihrer Obliegenheiten der Gesellschaft
gegenüber.
(4) Der Generaldirektor hat dem Verwaltungsrat
allmonatlich über die finanzielle Lage und den Stand
des Unternehmens Auskunft zu erteilen,
(5) Der Generaldirektor und die Direktoren dürfen
eine gleichzeitige andere Erwerbstätigkeit oder eine
Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung des Ver-
waltungsrats ausüben.
8 21.
Der Eisenbahnkommissar.
(1) Zur Wahrung der Rechte aus den Reparations-
schuldverschreibungen wird ein KEisenbahnkommissar
bestellt. Er soll eine Persönlichkeit von anerkanntem
Rufe in der Eisenbahnwelt sein. Er wird von den
ausländischen Mitgliedern des Verwaltungsrats mit ein-
facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für drei
Jahre gewählt. Wicderwahl ist zulässig.
(2) Die Tätigkeit des Eisenbahnkommissars hört
auf, sobald die Reparationsschuldverschreibungen völlig
getilgt sind. Das gleiche gilt von der Tätigkeit des
Treuhänders, soweit es sich um seinen Geschäftskreis
gegenüber der Gesellschaft handelt.
$ 24.
Ausnahmebefugnisse des Eisenbahnkommissars.
(1) Sollte die Gesellschaft mit der Leistung der im
$ 8 Abs. 2 vorgesehenen halbjährlichen Zahlungen in
Verzug geraten, so kann der Eisenbahnkommissar an-
ordnen, daß die seiner Auffassung nach nicht be-
gründeten Ausgaben unterbleiben oder die Tarife so
erhöht werden, wie er es für angemessen hält. Auch
kann er einen Wechsel in der Person des Generaldirek-
tors fordern, wobei der Verwaltungsrat seinen Wün-
schen nachzukommen hat.
(2) Ist der fehlende Betrag gedeckt und die Zahlung
des nächsten Zinsbetrags sichergestellt, so enden die
zu,