dienstes ihrer Schuldverschreibungen ist sogleich
eine Rücklage zu schaffen Der Rücklage sind
mindestens. zwei vom Hundert der gesamten Be-
triebseinnahmen zu überweisen, bis die Rücklage
den Betrag von fünfhundert Millionen Goldmark
erreicht hat. Muß nach Erreichung dieser Grenze
die Rücklage angegriffen werden, so sind sogleich
die jährlichen Überweisungen zu ihrer Wieder-
auffüllung aufzunehmen.
Der aus dem Betriebsüberschuß nach den vor-
stehenden Zahlungen und Überweisungen ver-
bleibende Reingewinn ist in folgender Reihenfolge
zu verwenden:
(a) Sollte in früheren Jahren die Vorzugsdivi-
dende auf die Vorzugsaktien nicht voll gezahlt
worden sein, so ist sie vorweg nachzuzahlen:.
(b) Sodann ist die Vorzugsdividende auf die Vor-
zugsaktien auszuschütten,
(c) Die Verwendung des verbleibenden Rest-
betrags bestimmt der Verwaltungsrat nach
folgenden Richtlinien: )
Für außerordentliche Ausgaben können
Sonderrücklagen vorgesehen werden. Vom
Jahre 1935 ab ist eine besondere Rücklage zur
Kinziehung der Vorzugsaktien anzusammeln.,
Diese Rücklage kann auch schon in einem
früheren Zeitpunkt angeordnet werden. Eine
Rücklage für die Einziehung der Stammaktien
wird nicht gebildet.
Wenn der Verwaltungsrat eine Verteilung
des weiteren Reingewinnes heschließt, soll
dieser wie folgt verwendet werden: Ein Drittel
für die Vorzugsaktien als Zusatzdividende,
zwei Drittel für die Stammaktien.
Sollten jedoch die Vorzugsaktien nicht in
dem vorgesehenen Gesamtbetrage von zwei
Milliarden Goldmark ausgegeben sein, sc
kommt der auf die noch nicht begebenen Vor-
zugsaktien entfallende Teil den Stammaktien
zugute,