Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

dienstes ihrer Schuldverschreibungen ist sogleich 
eine Rücklage zu schaffen Der Rücklage sind 
mindestens. zwei vom Hundert der gesamten Be- 
triebseinnahmen zu überweisen, bis die Rücklage 
den Betrag von fünfhundert Millionen Goldmark 
erreicht hat. Muß nach Erreichung dieser Grenze 
die Rücklage angegriffen werden, so sind sogleich 
die jährlichen Überweisungen zu ihrer Wieder- 
auffüllung aufzunehmen. 
Der aus dem Betriebsüberschuß nach den vor- 
stehenden Zahlungen und Überweisungen ver- 
bleibende Reingewinn ist in folgender Reihenfolge 
zu verwenden: 
(a) Sollte in früheren Jahren die Vorzugsdivi- 
dende auf die Vorzugsaktien nicht voll gezahlt 
worden sein, so ist sie vorweg nachzuzahlen:. 
(b) Sodann ist die Vorzugsdividende auf die Vor- 
zugsaktien auszuschütten, 
(c) Die Verwendung des verbleibenden Rest- 
betrags bestimmt der Verwaltungsrat nach 
folgenden Richtlinien: ) 
Für außerordentliche Ausgaben können 
Sonderrücklagen vorgesehen werden. Vom 
Jahre 1935 ab ist eine besondere Rücklage zur 
Kinziehung der Vorzugsaktien anzusammeln., 
Diese Rücklage kann auch schon in einem 
früheren Zeitpunkt angeordnet werden. Eine 
Rücklage für die Einziehung der Stammaktien 
wird nicht gebildet. 
Wenn der Verwaltungsrat eine Verteilung 
des weiteren Reingewinnes heschließt, soll 
dieser wie folgt verwendet werden: Ein Drittel 
für die Vorzugsaktien als Zusatzdividende, 
zwei Drittel für die Stammaktien. 
Sollten jedoch die Vorzugsaktien nicht in 
dem vorgesehenen Gesamtbetrage von zwei 
Milliarden Goldmark ausgegeben sein, sc 
kommt der auf die noch nicht begebenen Vor- 
zugsaktien entfallende Teil den Stammaktien 
zugute,
	        
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