Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

I. Die Belastung der industriellen Unternehmer 
1. Der Kreis der Belasteten 
8 1. 
Last der Verzinsung und Tilgung für die Unter- 
nehmer der industriellen und gewerblichen Betriebe. 
(1) Den Unternehmern der industriellen und g®e- 
werhblichen Betriebe mit Einschluß der bergbaulichen, 
der Schiffahrtsbetriebe (See- und Binnenschiffahrt), 
der Privatbahnen, Kleinbahnen und Straßenbahnen 
wird nach Maßgabe dieses Gesetzes die Last der Ver- 
zinsung und Tilgung eines Betrages von insgesamt 
5 Milliarden Goldmark auferlegt‘). Diese Last wird 
durch eine Hypothek des öffentlichen Rechts (eine 
öffentliche Last) an erster Stelle gesichert und mit den 
in den 88 46 bis 50 vorgesehenen Vorzugsrechten aus- 
gestattet. Von den einzelnen Unternehmern werden 
über sie Obligationen gemäß den Vorschriften der 
88 9 ff. ausgestellt, 
(2) Dem Unternehmer steht der Eigentümer eines 
verpachteten oder mit einem Nießbrauch belasteten 
Betriebes gleich. Neben dem Eigentümer haftet der 
Pächter oder der Nießbraucher für die Zins- und Til- 
gungsbeträge als Gesamtschuldner. Die Bank für 
deutsche Industrie-Obligationen kann eine dieser Per- 
sonen ganz oder zum Teil aus der Verpflichtung ent- 
Jassen. 
(8) Die Reichsregierung kann Bestimmungen über 
die Verteilung der Last zwischen dem Eigentümer 
einerseits und dem Pächter oder Nießbraucher anderer- 
seits treffen. 
8 2. 
Industrielle und gewerbliche Betriebe. 
(1) Industrielle oder gewerbliche Betriebe im Sinne 
dieses Gesetzes sind alle Betriebe mit Ausnahme der 
Landwirtschaft, des Verkehrsgewerbes, soweit es sich 
nicht um Schiffahrtsbetriebe, Privatbahnen, Klein- 
1) Nach Mitteilung der Bank für daeutsche Industrie-Obli- 
gationen beträgt die Zahl der belasteten Unternehmer auf 
Grund der 1928 vorgenommenen zweiten Umlegung rund 
44000, Aufzubringen ist, wie bereits im Kalenderjahr 1928, der 
jährliche Normalbetrag von 300 Millionen RM., zu denen noch 
Zuschläge gemäß 8 10 des Aufbringungsgesetizes treten. 
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