bahnen oder Straßenbahnen handelt, sowie ınıt ÄAUusnahme
derjenigen Betriebe, die ausschließlich das
Bank-, Versicherungs-, Gast-, Schank- oder Beherberyungsgewerbe
oder den Handel zum Gegenstand haben.
(2) Die Reichsregierung kann im Einverständnis mit
dem Treuhänder die Unternehmer bestimmter Arten
von Betrieben, die für die Tragung der Last offenbar
ungeeignet sind, von der Belastung ausnehmen,
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8 8.
Betriebe des Reichs und der Länder.
(1) Als industrielle oder gewerbliche Betriebe im
Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Betriebe des Reichs
und der Länder sowie Betriebe, deren Erträge ausschließlich
dem Reiche oder den Ländern zufließen
(2) Betriebe, für welche die Voraussetzungen des
Abs. 1 erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet
werden, werden von der auf ihnen ruhenden
Last dadurch nicht befreit.
(8) Die Reichsregierung kann Bestimmungen darüber
treffen, ob und in welcher Weise Betriebe der
(Jjemeinden (Gemeindeverbände) zu der Aufbringung
der aus diesem Gesetz erwachsenden Lasten beizutragen
haben.
8 4.
Befreiung von der Belastung.
(1) Von der Belastung bleiben Unternehmer befreit,
wenn und solange ihr zur Vermögensteuer heranzttziehendes
Betriebsvermögen den Betrag von 50000
Goldmark nicht übersteigt.
(2) Die Reichsregierung kann die Freigrenze im
Einvernehmen mit der Bank und dem Treuhänder abweichend
festsetzen.
2. Umlegung der Last
8 5.
Feststellung der Last.
(1) Der Betrag, mit dem der einzelne Unternehmer
zemäß 8 1 belastet wird, wird auf Grund seines zın
GF