I. Die Belastung der industriellen Unternehmer
1. Der Kreis der Belasteten
8 1.
Last der Verzinsung und Tilgung für die Unternehmer
der industriellen und gewerblichen Betriebe.
(1) Den Unternehmern der industriellen und g®ewerhblichen
Betriebe mit Einschluß der bergbaulichen,
der Schiffahrtsbetriebe (See- und Binnenschiffahrt),
der Privatbahnen, Kleinbahnen und Straßenbahnen
wird nach Maßgabe dieses Gesetzes die Last der Verzinsung
und Tilgung eines Betrages von insgesamt
5 Milliarden Goldmark auferlegt‘). Diese Last wird
durch eine Hypothek des öffentlichen Rechts (eine
öffentliche Last) an erster Stelle gesichert und mit den
in den 88 46 bis 50 vorgesehenen Vorzugsrechten ausgestattet.
Von den einzelnen Unternehmern werden
über sie Obligationen gemäß den Vorschriften der
88 9 ff. ausgestellt,
(2) Dem Unternehmer steht der Eigentümer eines
verpachteten oder mit einem Nießbrauch belasteten
Betriebes gleich. Neben dem Eigentümer haftet der
Pächter oder der Nießbraucher für die Zins- und Tilgungsbeträge
als Gesamtschuldner. Die Bank für
deutsche Industrie-Obligationen kann eine dieser Personen
ganz oder zum Teil aus der Verpflichtung ent-Jassen.
(8) Die Reichsregierung kann Bestimmungen über
die Verteilung der Last zwischen dem Eigentümer
einerseits und dem Pächter oder Nießbraucher andererseits
treffen.
8 2.
Industrielle und gewerbliche Betriebe.
(1) Industrielle oder gewerbliche Betriebe im Sinne
dieses Gesetzes sind alle Betriebe mit Ausnahme der
Landwirtschaft, des Verkehrsgewerbes, soweit es sich
nicht um Schiffahrtsbetriebe, Privatbahnen, Klein-1)
Nach Mitteilung der Bank für daeutsche Industrie-Obligationen
beträgt die Zahl der belasteten Unternehmer auf
Grund der 1928 vorgenommenen zweiten Umlegung rund
44000, Aufzubringen ist, wie bereits im Kalenderjahr 1928, der
jährliche Normalbetrag von 300 Millionen RM., zu denen noch
Zuschläge gemäß 8 10 des Aufbringungsgesetizes treten.
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