Schiffahrtsunternehmer sowie auf die‘ Bahnunterneh-
mer (Privatbahnen, Kleinbahnen und Straßenbahnen)
entfällt, je eine einheitliche Obligation auszustellen.
Die Obligation ist von zwei Generalvertretern der
Schiffahrtsunternehmer und der Bahnunternehmer zu
unterzeichnen, die von der Reichsregierung ‘bestellt
werden.!) Die Aufteilung der Last auf die einzelnen
Unternehmer erfolgt bei der nächsten Umlegung. Bis
dahin haften die einzelnen Unternehmer für Zins- und
Tilgungsbeträge im Verhältnis ihres Betriebsvermögens
zu dem durch Schätzung ermittelten Gesamtbetrage
der Last. 8 13
Befugnisse des Treuhänders,
{1) Der Treuhänder ist befugt, von den KEinzel-
obligationen der Unternehmer, die für die Vermögen-
steuer des Jahres 1924 mit den größten Betriebsver-
mögen veranlagt sind und deren Belastung zusammen
den Betrag von 1,5 Milliarden Goldmark erreicht, einen
Betrag im Nennwert von 500 Millionen Goldmark ge-
mäß der Vorschrift des & 14 zu veräußern. Die Obli-
ationen eines einzelnen Unternehmers dürfen nur bis
zur Höhe der Hälfte der bei dieser Umlegung auf ihn
antfallenden Belastung veräußert werden?)},
(2) Für die Obligationen der Schiffahrtsunterneh-
mer und der Bahnunternehmer besteht das Recht des
Treuhänders zur Veräußerung nicht.
(3) Die vom Treuhänder nicht veräußerten Einzel-
obligationen dienen als Sicherheit für die von der Bank
ausgegebenen Industriebonds.
(4) Die Tilgung der in Abs. 1 bezeichneten Einzel-
»bligationen erfolgt im Wege der Auslosung mit den
aus den Jahresleistungen angesammelten Tilgungs-
beträgen. Die näheren Bedingungen werden vom
Treuhänder im Einvernehmen mit der Bank festgesetzt.
Der Unternehmer kann eine verstärkte Tilgung vor-
Siehe RGB1 1925 II S. 46.
Bisher sind keine Verkäufe oder Einlösungen veräußer-.
licher Einzelobligationen oder von Industriebonds erfolgt. Nach
Mitteilung der Bank waren Ende 1928 die unter Berücksichti-
zung der inzwischen erfolgten Tilgung noch vorhandenen
4 950 000 000 GM, Wertpapiere, bestehend aus Industriebonds im
Betrage von 4368 870 000 GM, und 167 Stück veräußerliche Einzel-
obligationen im Betrage von 581 130 000 GM. noch im Besitze des
Treuhändere
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