Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

ohne daß das Betriebsvermögen als Ganzes oder die 
zu ihm gehörenden Gegenstände zum Zwecke der Ver- 
äußerung des Unternehmens auf einen Dritten über- 
gehen, so ist für die Rückstände der Jahresleistungen, 
für die laufenden Jahresleistungen und für die Jahres- 
leistungen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem 
die nächste Umlegung voraussichtlich erfolgt, ein 
Kapital unter Aufsicht der Bank in der im 8 48 Abs. 2 
bezeichneten Weise sicherzustellen. Über die recht- 
zeitige Anzeige von der bevorstehenden Liquidation 
oder die Geschäftsaufgabe oder Geschäftsauflösung so- 
wie über das Verfahren im Falle nicht rechtzeitiger 
Anzeige und Sicherstellung wird die Reichsregierung 
zu gegebener Zeit besondere Bestimmungen erlassen. 
8 50. 
Haftung des Erwerbers des Betriebsvermögens, 
(1) Tritt der Übergang des Betriebsvermögens oder 
der zu ihm gehörenden Gegenstände ($ 49) bei einem 
Unternehmer ein, dessen Einzelobligationen veräußer- 
lich sind, so haftet der Erwerber des Betriebsvermö- 
Zzens auch für die später fällig werdenden Jahres- 
leistungen 
(2) Liegen bei einem solchen Unternehmer die Vor- 
aussetzungen des 8 49 Abs.2 vor, so ist die Sicher- 
stellung auch für die später fälligwerdenden Jahres- 
leistungen vorzunehmen. 
VI. Der Treuhänder 
8 51. 
Ernennung des Treuhänders; Sitz; Befreiung von 
Beschränkungen und Gerichtskosten, 
(1) Für die Zwecke der Durchführung dieses Ge- 
setzes wird von der Reparationskommission ein Treu- 
händer ernannt. Die Ernennung erfolgt erstmalig auf 
mindestens 5 Jahre; sie wird der Reichsregierung zur 
Kenntnis gebracht. Im Falle der Ernennung eines 
neuen Treuhänders gelten die Vorschriften des 8 40. 
(2) Der Treuhänder hat seinen Sitz in Berlin bei der 
Bank, die ihm die erforderlichen Räume zur Verfü- 
gung stellt. Inmı Einvernehmen mit der Reichsregierung
	        
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