ohne daß das Betriebsvermögen als Ganzes oder die
zu ihm gehörenden Gegenstände zum Zwecke der Ver-
äußerung des Unternehmens auf einen Dritten über-
gehen, so ist für die Rückstände der Jahresleistungen,
für die laufenden Jahresleistungen und für die Jahres-
leistungen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem
die nächste Umlegung voraussichtlich erfolgt, ein
Kapital unter Aufsicht der Bank in der im 8 48 Abs. 2
bezeichneten Weise sicherzustellen. Über die recht-
zeitige Anzeige von der bevorstehenden Liquidation
oder die Geschäftsaufgabe oder Geschäftsauflösung so-
wie über das Verfahren im Falle nicht rechtzeitiger
Anzeige und Sicherstellung wird die Reichsregierung
zu gegebener Zeit besondere Bestimmungen erlassen.
8 50.
Haftung des Erwerbers des Betriebsvermögens,
(1) Tritt der Übergang des Betriebsvermögens oder
der zu ihm gehörenden Gegenstände ($ 49) bei einem
Unternehmer ein, dessen Einzelobligationen veräußer-
lich sind, so haftet der Erwerber des Betriebsvermö-
Zzens auch für die später fällig werdenden Jahres-
leistungen
(2) Liegen bei einem solchen Unternehmer die Vor-
aussetzungen des 8 49 Abs.2 vor, so ist die Sicher-
stellung auch für die später fälligwerdenden Jahres-
leistungen vorzunehmen.
VI. Der Treuhänder
8 51.
Ernennung des Treuhänders; Sitz; Befreiung von
Beschränkungen und Gerichtskosten,
(1) Für die Zwecke der Durchführung dieses Ge-
setzes wird von der Reparationskommission ein Treu-
händer ernannt. Die Ernennung erfolgt erstmalig auf
mindestens 5 Jahre; sie wird der Reichsregierung zur
Kenntnis gebracht. Im Falle der Ernennung eines
neuen Treuhänders gelten die Vorschriften des 8 40.
(2) Der Treuhänder hat seinen Sitz in Berlin bei der
Bank, die ihm die erforderlichen Räume zur Verfü-
gung stellt. Inmı Einvernehmen mit der Reichsregierung