jederzeit vorhanden ist; er führt die Aufsicht über die
auf seinen Namen errichteten Sperrkonten (8 48 Abs. 2,
S 50 Abs. 2).
S 54.
Besorgung des Zinsen- und Tilgungsdienstes durch
den Treuhänder.
(1) Der Zinsen- und Tilgungsdienst für die Industrie-
bonds und für die gemäß $ 14 übergebenen Einzel-
obligationen wird, soweit diese Papiere verkauft sind,
vom Treuhänder mit Hilfe der ihm vom Agenten für
die Reparationszahlungen zu diesem Zwecke über-
wiesenen Geldmittel besorgt.
(2) Der Treuhänder ist berechtigt, der Bank die Be-
sorgung dieses Zins- und Tilgungsdienstes für ihn und
auf seine Kosten zu übertragen.
8 55.
Rechte des Treuhänders,
(1) Der Treuhänder hat das Recht, jederzeit die
Bücher und alle Schriftstücke der Bank einzusehen und
zu prüfen, welche die Industriebonds und deren Deckung
betreffen. Er ist von allen Generalversammlungen und
Vollsitzungen des Aufsichtsrates rechtzeitig zu benach-
richtigen und kann an ihnen teilnehmen.
(2) Wenn er die Sicherheit der’‘Industriebonds oder
den Zinsen- und Tilgungsdienst durch eine Verwal-
tungsmaßnahme ernstlich gefährdet findet, kann er die
Einberufung des Aufsichtsrates fordern und diesem so-
wie der Leitung der Bank entsprechende Mitteilung
machen und verlangen, daß die Bank die erforderlichen
Maßnahmen ergreift Er kann insbesondere verlangen,
daß die Bank gegen Unternehmer, die mit der Zah-
lung von Zins- und Tilgungsbeträgen im Rückstande
sind, mit den ihr nach diesem Gesetz zustehenden
Mitteln vorgeht. Ist die Bank selbst mit Zahlungen im
Rückstande, so ist sie hierzu auch ohne besonderes
Verlangen des Treuhänders verpflichtet,
(3) Ist eine Einigung über die von der Bank zu
ergreifenden Maßnahmen nicht zu erzielen, so ent-
scheidet auf Antrag eines der Beteiligten das im 8 69
vorgesehene Schiedsgericht. Ist die Bank mit Zah-
pen