Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

jederzeit vorhanden ist; er führt die Aufsicht über die 
auf seinen Namen errichteten Sperrkonten (8 48 Abs. 2, 
S 50 Abs. 2). 
S 54. 
Besorgung des Zinsen- und Tilgungsdienstes durch 
den Treuhänder. 
(1) Der Zinsen- und Tilgungsdienst für die Industrie- 
bonds und für die gemäß $ 14 übergebenen Einzel- 
obligationen wird, soweit diese Papiere verkauft sind, 
vom Treuhänder mit Hilfe der ihm vom Agenten für 
die Reparationszahlungen zu diesem Zwecke über- 
wiesenen Geldmittel besorgt. 
(2) Der Treuhänder ist berechtigt, der Bank die Be- 
sorgung dieses Zins- und Tilgungsdienstes für ihn und 
auf seine Kosten zu übertragen. 
8 55. 
Rechte des Treuhänders, 
(1) Der Treuhänder hat das Recht, jederzeit die 
Bücher und alle Schriftstücke der Bank einzusehen und 
zu prüfen, welche die Industriebonds und deren Deckung 
betreffen. Er ist von allen Generalversammlungen und 
Vollsitzungen des Aufsichtsrates rechtzeitig zu benach- 
richtigen und kann an ihnen teilnehmen. 
(2) Wenn er die Sicherheit der’‘Industriebonds oder 
den Zinsen- und Tilgungsdienst durch eine Verwal- 
tungsmaßnahme ernstlich gefährdet findet, kann er die 
Einberufung des Aufsichtsrates fordern und diesem so- 
wie der Leitung der Bank entsprechende Mitteilung 
machen und verlangen, daß die Bank die erforderlichen 
Maßnahmen ergreift Er kann insbesondere verlangen, 
daß die Bank gegen Unternehmer, die mit der Zah- 
lung von Zins- und Tilgungsbeträgen im Rückstande 
sind, mit den ihr nach diesem Gesetz zustehenden 
Mitteln vorgeht. Ist die Bank selbst mit Zahlungen im 
Rückstande, so ist sie hierzu auch ohne besonderes 
Verlangen des Treuhänders verpflichtet, 
(3) Ist eine Einigung über die von der Bank zu 
ergreifenden Maßnahmen nicht zu erzielen, so ent- 
scheidet auf Antrag eines der Beteiligten das im 8 69 
vorgesehene Schiedsgericht. Ist die Bank mit Zah- 
pen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.