jungen gegenüber dem Treuhänder im Rückstand, so
hat sie den Forderungen des Treuhänders auch vor der
Entscheidung des Schiedsgerichts alsbald Folge zu
leisten.
8 56.
Kosten des Treuhänders.
Die Kosten des Treuhänders werden aus den jähr-
lichen Gesamtleistungen des Reiches bestritten.
VIL. Rückkauf
8 57.
Rückkaufsrecht des belasteten Unternehmers,
Der belastete Unternehmer kann nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen die von ihm ausgestellten
Einzelobligationen, sei es, daß sie auf die Bank, sei es,
daß sie auf den Inhaber lauten, zurückkaufen, solange
sie in der Hand des Treuhänders sind.
$ 58.
Rückkauf zum Nennbetrag,
Der Belastete ist berechtigt, die von ihm aus
gestellten Einzelobligationen, solange sie in der Hand
des Treuhänders sind, ganz oder teilweise zum Nenn
hetrage zurückzukaufen
8 59.
Andere Arten des Rückkaufs.
(1) Der Rückkauf kann in gleicher Weise durch Hin-
gabe von Industriebonds zu ihrem Nennbetrage oder
durch Zahlung in Gold, in ausländischen Geldsorten
oder Devisen sowie in deutscher Reichswährung er-
folgen, sofern diese Währung die Goldparität hat. Den
Industriebonds stehen solche, durch Einzelobligationen
oder Industriebonds gedeckte Titel gleich, die von dem
Treuhänder selbst oder auf seine Veranlassung aus:
gegeben worden sind.
(2) Der Rückkauf in Gold, ausländischen Geld-
Sorten, Devisen oder deutscher Reichswährung kann
nur insoweit ausgeübt werden, als nicht durch ihn die
Deckung der im Umlauf befindlichen Industriebonds
unter deren Nennbetrag herabgeemindert wird.
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