üher die Industriebelastung vom 30. August 1924 namens
und mit Wirkung für die in den 88 1 bis 4 des Industriebelastungsgesetzes
genannten Unternehmer, und zwar
namens eines jeden in Höhe des auf ihn gemäß 8 5
dieses Gesetzes entfallenden Betrages, die Verpflichtung
zur Verzinsung und Tilgung einer Sehuld von 5 Milliarden
Goldmark. nach Maßgabe der Bestimmungen
Jes Industriebelastungsgesetzes,
Die Ansprüche der Gläubiger aus dieser Kollektivobligation
genießen die gleichen Rechte und sind mit
den gleichen Sicherungen ausgestattet, wie sie den in
den 88 9, 11 Abs.1, 2 und 12 des Industriebelastungsgesetzes
hezeichneten Einzelobligationen der Unternehmer
zustehen.
Die Deutsche Regierung gewährleistet Kapital, Zins
und Tilgung dieser Kollektivobligation in derselhen
Weise, wie dies für die Einzelohligationen der Unternehmer
in 8 68 des Industriebelastungsgesetzes voryesehen
ist.
Gegen Rückgahe dieser KoNektivobligation werden
bis längstens 28. Februar 1925 die in den 88 9, 11
Ahs. 1, 2 und 12 des Industriebelastungsgesetzes vorgesehenen
Einzelohligationen ausgestellt und ühergehen
werden Bis zu dem gleichen Zeitpunkt werden die
Industriehonds von der Bank dem Treuhänder überzehen
werden.
Berlin, den 1924
a Für die Reichsregierung
Die bevollmächtigten Vertreter
der deutschen Unternehmer
b) 8 25 der Ersten Durchführungshestimmungen zum
Gesetz über die Industriebelastung (Tndustriebelastungsgesetz)
vom 28. Oktober 1924 (RGBl. IT S. 421).
$ 25.
Mitwirkung der Reichschuldenverwaltung.
Bei der Ahbgahe von Erklärungen über die Garantie
les Reichs gemäß 8 68 des Industriehelastungsgesetzes
wird die Deutsche Regierung durch die Reichsschuldenverwaltung
vertreten.