triebsanlagen; auch muß ihre Verzinsung und Til-
gung aus Mitteln der Betriebseinnahmen dauernd
gewährleistet erscheinen.
8 9. .
Aufnahme von Krediten usw.
Die Aufnahme von Krediten, die Bestellung von
Sicherheiten und die Übernahme von Bürgschaften
und Gewährleistungen bedürfen der vorherigen Ver-
ständigung des Reichspostministers und des Reichs-
ministers der Finanzen. Die Schulden der Deutschen
Reichspost werden, soweit nicht eine andere gesetzliche
Regelung erfolgt ist, nach den für die Verwaltung der
allgemeinen Reichsschuld jeweils geltenden Grund-
sätzen durch die Reichsschuldenverwaltung verwaltet,
Befugnisse, die danach dem Reichsminister der Finan-
zen zustehen, werden von dem Reichsminister der
Finanzen und dem Reichspostminister gemeinsam aus-
geübt. Die Ausstellung der Schuldurkunden erfolgt
durch den Reichspostminister und die Reichsschulden-
verwaltung gemeinschaftlich.
8 10.
Festsetzung der zu übernehmenden Schuld,
Die von der Deutschen Reichspost zu übernehmende
Schuld wird für den 1. April 1924 vom Reichspost-
minister und dem BReichsminister der Finanzen ge-
meinsam festgesetzt. Sie vermehrt sich um alle nach
diesem Zeitpunkt für Zwecke des Reichs-Post- und
Telegraphenbetriebs aufgenommenen Sehulden.
8 15.
Inkrafttreten; Anderung der Reichsverfassung,
Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu bilden und
nimmt seine beratende Tätigkeit sogleich auf. Er hat
den Haushalt für das Rechnungsijahr 1924 festzustellen.
1) Die Aufnahme von Darlehen zur Deckung des Geldbe-
darfs der Reichspostverwaltung erfolgte bisher nach den Vor-
schriften der Verordnung über die Ermächtigung des Reichs-
verkehrsministers und des Reichspostministers zur Aufnahme
von Darlehen vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 70), die durch
das Reichspostfinanzgesetz gegenstandslos geworden ist.
Anleiherecht
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