Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

triebsanlagen; auch muß ihre Verzinsung und Til- 
gung aus Mitteln der Betriebseinnahmen dauernd 
gewährleistet erscheinen. 
8 9. . 
Aufnahme von Krediten usw. 
Die Aufnahme von Krediten, die Bestellung von 
Sicherheiten und die Übernahme von Bürgschaften 
und Gewährleistungen bedürfen der vorherigen Ver- 
ständigung des Reichspostministers und des Reichs- 
ministers der Finanzen. Die Schulden der Deutschen 
Reichspost werden, soweit nicht eine andere gesetzliche 
Regelung erfolgt ist, nach den für die Verwaltung der 
allgemeinen Reichsschuld jeweils geltenden Grund- 
sätzen durch die Reichsschuldenverwaltung verwaltet, 
Befugnisse, die danach dem Reichsminister der Finan- 
zen zustehen, werden von dem Reichsminister der 
Finanzen und dem Reichspostminister gemeinsam aus- 
geübt. Die Ausstellung der Schuldurkunden erfolgt 
durch den Reichspostminister und die Reichsschulden- 
verwaltung gemeinschaftlich. 
8 10. 
Festsetzung der zu übernehmenden Schuld, 
Die von der Deutschen Reichspost zu übernehmende 
Schuld wird für den 1. April 1924 vom Reichspost- 
minister und dem BReichsminister der Finanzen ge- 
meinsam festgesetzt. Sie vermehrt sich um alle nach 
diesem Zeitpunkt für Zwecke des Reichs-Post- und 
Telegraphenbetriebs aufgenommenen Sehulden. 
8 15. 
Inkrafttreten; Anderung der Reichsverfassung, 
Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu bilden und 
nimmt seine beratende Tätigkeit sogleich auf. Er hat 
den Haushalt für das Rechnungsijahr 1924 festzustellen. 
1) Die Aufnahme von Darlehen zur Deckung des Geldbe- 
darfs der Reichspostverwaltung erfolgte bisher nach den Vor- 
schriften der Verordnung über die Ermächtigung des Reichs- 
verkehrsministers und des Reichspostministers zur Aufnahme 
von Darlehen vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 70), die durch 
das Reichspostfinanzgesetz gegenstandslos geworden ist. 
Anleiherecht 
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5)
	        
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