Im übrigen tritt das Gesetz, unbeschadet der im 8 18
erteilten, mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft
tretenden Ermächtigung, am 1. April 1924 in Kraft.
Gleichzeitig treten Abs. 3 und 4 des Artikels 88 der
Reichsverfassung außer Kraft. Die Bestimmungen der
Artikel 85 bis 87 der Reichsverfassung gelten von dem
gleichen Zeitpunkt ab mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des Reichsrats und Reichstags der Verwaltungsrat
tritt und daß es zur Aufnahme von Krediten und
zur Übernahme von Sicherheitsleistungen eines Reichsgesetzes
nicht bedarf. Außerdem treten die Bestimmungen
der Reichshaushaltsordnung außer Kraft, soweit
sie eine weitere Beteiligung des Reichsfinanzministers,
als in diesem Gesetze vorgesehen ist,
enthalten.
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