fahren hat wie die Reichsschuldenverwaltung bei
Führung des Schuldbuchs. Und wie im Grundbuch-
rechte die Buchhypothek vom Gläubiger erworben wird,
ohne daß die Hypothekenrechte des Gläubigers in
einem für ihn ausgestellten Hypothekenbriefe be-
urkundet werden, so wird auch für die Reichsschuld-
buchforderung keine besondere Schuldurkunde ausge-
stellt. i
Die Einrichtung des Reichsschuldbuchs bietet dem
Gläubiger erhebliche V ide. „Bei der ursprüng-
lichen Einrichtung a ach so heißt es
in der Begründung der Novelle von 1910 zum preußi-
schen Staatsschuldbuchgesetze, „stand das Interesse der
Staatsgläubiger im Vordergrund; es sollte ihnen ein
Mittel zur unbedingtien Sicherung gegen den Schaden,
den sie bei dem Besitze von Schuldverschreibungen
durch Diebstahl, Verbrennen und sonstiges Abhanden-
kommen erleiden konnten, gegeben werden.“ Um
diesen hier mit Recht an die Spitze gestellten Vor-
teil der unbedingten Sicherung gegen
Schaden richtig würdigen zu können, muß man sich
wergegenwärtigen, welchen Gefahren der Besitzer einer
nicht eingetragenen Schuldurkunde ausgesetzt ist.
‘Hierbei ist davon auszugehen, daß zur Zeit alle Reichs-
anleihen, soweit sie nicht Buchschulden sind, In-
haberpapiere sind. Das Inhaberpapier ist zwar
‚für die Verwaltung und für den Verkehr äußerst
\bequem, Dafür ist aber hier der Eigentümer in höherem
Maße den Gefahren des Verlustes ausgesetzt als der
Besitzer sonstiger Vermögensstücke. Denn wenn auch
das Gläubigerrecht aus dem Papiere nur der Eigentümer
hat, so gilt doch nach $ 793 Abs. 1 BGB. schon der
bloße Inhaber zur Geltendmachung der Rechte aus
dem Papiere dergestalt legitimiert, daß er bis zum
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