Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

fahren hat wie die Reichsschuldenverwaltung bei 
Führung des Schuldbuchs. Und wie im Grundbuch- 
rechte die Buchhypothek vom Gläubiger erworben wird, 
ohne daß die Hypothekenrechte des Gläubigers in 
einem für ihn ausgestellten Hypothekenbriefe be- 
urkundet werden, so wird auch für die Reichsschuld- 
buchforderung keine besondere Schuldurkunde ausge- 
stellt. i 
Die Einrichtung des Reichsschuldbuchs bietet dem 
Gläubiger erhebliche V ide. „Bei der ursprüng- 
lichen Einrichtung a ach so heißt es 
in der Begründung der Novelle von 1910 zum preußi- 
schen Staatsschuldbuchgesetze, „stand das Interesse der 
Staatsgläubiger im Vordergrund; es sollte ihnen ein 
Mittel zur unbedingtien Sicherung gegen den Schaden, 
den sie bei dem Besitze von Schuldverschreibungen 
durch Diebstahl, Verbrennen und sonstiges Abhanden- 
kommen erleiden konnten, gegeben werden.“ Um 
diesen hier mit Recht an die Spitze gestellten Vor- 
teil der unbedingten Sicherung gegen 
Schaden richtig würdigen zu können, muß man sich 
wergegenwärtigen, welchen Gefahren der Besitzer einer 
nicht eingetragenen Schuldurkunde ausgesetzt ist. 
‘Hierbei ist davon auszugehen, daß zur Zeit alle Reichs- 
anleihen, soweit sie nicht Buchschulden sind, In- 
haberpapiere sind. Das Inhaberpapier ist zwar 
‚für die Verwaltung und für den Verkehr äußerst 
\bequem, Dafür ist aber hier der Eigentümer in höherem 
Maße den Gefahren des Verlustes ausgesetzt als der 
Besitzer sonstiger Vermögensstücke. Denn wenn auch 
das Gläubigerrecht aus dem Papiere nur der Eigentümer 
hat, so gilt doch nach $ 793 Abs. 1 BGB. schon der 
bloße Inhaber zur Geltendmachung der Rechte aus 
dem Papiere dergestalt legitimiert, daß er bis zum 
XXXII
	        
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