an
S-
it
Sr
n
«nn
a8
yabe der den einzelnen Schutzgebieten überwiesenen
Beträge alljährlich in die Etats dieser Schutzgebiete
aufzunehmen und zur Verfallzeit aus deren be-
veitesten Mitteln zu zahlen.
Für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen haftet
jedes der daran beteiligten Schutzgebiete dem Gläu-
biger gegenüber als Gesamtschuldner; im Verhältnisse
der beteiligten Schutzgebiete zueinander sind die ein-
zelnen Schutzgebiete nur .nach Maßgabe der ihnen
überwiesenen AÄnleihebeträge haftbar.
Für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen über-
nimmt das Reich die Bürgschaft!).
8 41.
JE
eo
E
Tr
e
A\-
m
es
1
u
nn
N-
s-
ı
es
‚8.
3r
4_
35
Mr
Anleihebedingungen.
Wann, durch welche Stelle, in welchen Beträgen,
zu welchem Zinsfuß und zu welchem Kurse die Aus-
yzabe der Schuldverschreibungen zu erfolgen hat, be-
stimmt der Reichskanzler.
8 4g.
Heranziehung der Grundeigentümer.
Soweit die Anleihen oder die Darlehen zum Baue,
zur Erweiterung oder zur Erwerbung von Eisenbahnen
oder Eisenbahnanteilen, ‘zu Straßenbauten, Hafen-
anlagen, Strombauten und Staudämmen oder zu ähn-
lichen Anlagen werbender Art Verwendung finden,
sind die Grundeigentümer im Wirtschaftsbereiche
lieser Anlagen zu einer ihrem Interesse an der Anlage
entsprechenden Leistung zugunsten des Schutzgebiets
heranzuziehen. Es kann verlangt werden, daß die
Leistung in Form von Landabtretung erfolgt, sofern
das Grundstück durch die Abtretung nicht derart zer-
stückelt wird, daß das Restgrundstück nach seiner bis-
1) Die Deutschen Schutzgebietsanleihen gehören nicht zu
len nach dem Anleiheablösungsgesetz in die Anleiheablösungs-
schuld des Reichs umzutauschenden Reichsanleihen, da das Reich
nur Bürge, nicht aber Schuldner der Schutzgebietsanleihen ist.
Eine Aufwertung oder ein Umtausch dieser Anleihen ist in den
bisher erlassenen Gesetzen nicht vorgesehen. Die Anleihen
werden nach wie vor an den deutschen Börsen gehandelt, Siehe
Auch Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. April
1926 in der Juristischen Wochenschrift 1928 S. 92537.