mit dem Zwecke des Schuldbuchs, Gelegenheit zu
dauernder Kapitalanlage zu geben, nicht vereinbar
seien. Jedenfalls hat aber die Eintragung von verlos-
baren Papieren in das Schuldbuch für den Gläubiger
den großen Vorteil, daß er sich um die Verlosungen
überhaupt nicht zu kümmern braucht. So bestimmt
für die Auslosungsrechte auf Grund des Anleihe-
ablösungsgesetzes der $ 56 der Ersten Durchführungs-
verordnung vom 8. September 1925 ausdrücklich, daß
von der Ziehung des eingetragenen Auslosungsrechts
der Gläubiger von Amts wegen benachrichtigt werden
soll, daß ferner, falls nicht eingetragene Rechte
Dritter oder Verfügungsbeschränkungen entgegen-
stehen, die Auszahlung des ausgelosten Betrages zum
Fälligkeitstermin an den Gläubiger oder den bezeich-
neten Empfänger von Amts wegen erfolgt und daß
gleichzeitig das Auslosungsrecht und die gemäß 8 18
Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes zu übertragende
Anleiheablösungsschuld von Amts wegen im Reichs-
schuldbuche gelöscht werden.
Nach dem nunmehr so gut wie vollendeten Um-
tausche der Papiermarkanleihen auf Grund des An-
leiheablösungsgesetzes waren unter Berücksichtigung
des Abganges zahlreicher Konten durch die Bar-
abfindung des 8 47 des Anleiheablösungsgesetzes Sowie
durch die inzwischen vorgenommenen Auslosungen in
dem neuen Reichsschuldbuch der Anleihe-
ablösungsschuld nach dem Stande vom
30. September 1928 eingetragen:
712625 Kontogläubiger mit
245 598 825 RM. Anleiheablösungsschuld und
236 986 475 RM. Auslosungsrechten.
Da die Auslosungsrechte bei der Ziehung durch Bar-
zahlung des Fünffachen ihres Nennbetrages zuzüglich