Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

mit dem Zwecke des Schuldbuchs, Gelegenheit zu 
dauernder Kapitalanlage zu geben, nicht vereinbar 
seien. Jedenfalls hat aber die Eintragung von verlos- 
baren Papieren in das Schuldbuch für den Gläubiger 
den großen Vorteil, daß er sich um die Verlosungen 
überhaupt nicht zu kümmern braucht. So bestimmt 
für die Auslosungsrechte auf Grund des Anleihe- 
ablösungsgesetzes der $ 56 der Ersten Durchführungs- 
verordnung vom 8. September 1925 ausdrücklich, daß 
von der Ziehung des eingetragenen Auslosungsrechts 
der Gläubiger von Amts wegen benachrichtigt werden 
soll, daß ferner, falls nicht eingetragene Rechte 
Dritter oder Verfügungsbeschränkungen entgegen- 
stehen, die Auszahlung des ausgelosten Betrages zum 
Fälligkeitstermin an den Gläubiger oder den bezeich- 
neten Empfänger von Amts wegen erfolgt und daß 
gleichzeitig das Auslosungsrecht und die gemäß 8 18 
Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes zu übertragende 
Anleiheablösungsschuld von Amts wegen im Reichs- 
schuldbuche gelöscht werden. 
Nach dem nunmehr so gut wie vollendeten Um- 
tausche der Papiermarkanleihen auf Grund des An- 
leiheablösungsgesetzes waren unter Berücksichtigung 
des Abganges zahlreicher Konten durch die Bar- 
abfindung des 8 47 des Anleiheablösungsgesetzes Sowie 
durch die inzwischen vorgenommenen Auslosungen in 
dem neuen Reichsschuldbuch der Anleihe- 
ablösungsschuld nach dem Stande vom 
30. September 1928 eingetragen: 
712625 Kontogläubiger mit 
245 598 825 RM. Anleiheablösungsschuld und 
236 986 475 RM. Auslosungsrechten. 
Da die Auslosungsrechte bei der Ziehung durch Bar- 
zahlung des Fünffachen ihres Nennbetrages zuzüglich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.