Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

wiederholt werden; jedoch darf der Gesamtbetrag der
jeweils umlaufenden noch nicht fälligen Schuldverschreibungen,
 Schatzanweisungen und Wechsel und der
jeweils geschuldeten Darlehen den zugelassenen
Höchstbetrag nicht überschreiten.

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Befugnisse des Reichsministers der Finanzen.
Wann, in welchen Beträgen und unter welchen Belingungen
 Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen
 auszugeben, Wechselverbindlichkeiten einzugehen
 oder Darlehen gegen Schuldschein aufzunehmen
sind, bestimmt.der „Reichsminister der. Finanzen. soweit
nicht das Kreditgesetz. Vorschriften darüber. „ent-Kalt),
 Er_ist_ermächtigt,..dieausgegebenen..Schuldürkünden.
 mit. Zustimmung. der. daraus. „Berechtigten
gegen andere _Schuldurkunden umtauschen zu lassen.
Für die Sehuldverbindlichkeiten kann er an Gegenständen,
 die: zum Vermögen des Reichs gehören,
Sicherheiten bestellen.
Die zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel
 bestimmten ‚Schatzanweisungen, Wechsel und
Darlehen dürfen nicht später als 6 Monate nach Ablauf
 des Rechnungsjahrs, für das die Verstärkung zugelassen
 ist, fällig werden.

‘) Für die Ausgabe von Inhaberpapieren mit
”rämien schreib: der 8 1 des Reichsgesetzes, betreffend die
[nhaberpapiere mit Prämien, vom 8. Juni 1871 (RGBl. 1871
5. 210) vor: „Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen,
3 welchen allen Gläubigern oder einem Teile derselben außer
ler Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie der-Sestalt
 zugesichert wird, daß durch Auslosung oder durch eine
Andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittelung die zu
Prämlierenden Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen
Zufallenden Prämie bestimmt werden sollen (Inhaberpapiere
mit Prämien), dürfen innerhalb des Deutschen Reichs nur auf
Jrund eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke der Anleihe
sines Bundesstaats oder des Reichs ausgegeben , werden.‘
Über die Begebung der Anleihen bestimmt der
3 25 Abs. 3 des Bankgesetzes vom 30, August 1924 (RGBIl. II
5 235): ‚Die Freiheit des Reichs bei der Auswahl der für die
Placierung von Anleihen oder Schatzanweisungen geeigneten
Wege soll gewahrt bleiben, jedoch sollen solche Anleihen und
Schatzanweisungen in erster Linie durch die Reichsbank placiert
werden; in jedem Falle soll das Reich seine Absichten über
nr derartigen Angelegenheiten der Reichsbank rechtzeitig mit-:91len.“‘

            
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