Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Im Verhinderungsialle wird der Präsident durch 
den Stellvertreter und, falls auch dieser verhindert ist, 
durch das dienstälteste Mitglied des Kollegiums ver- 
treten. 
Neben den Mitgliedern können ständige Hilfs- 
arbeiter und im Falle eines außerordentlichen Bedürf- 
nisses vorübergehend auch nichtständige Hilfsarbeiter 
beschäftigt werden. Hilfsarbeiter dürfen, abgesehen 
von vorübergehenden Vertretungen, mit den dem Kol- 
legium obliegenden Angelegenheiten nur beschäftigt 
werden, insoweit ihre Bearbeitung nicht ein für alle- 
mal durch Beschluß der Mitglieder diesen selbst vor- 
behalten ist; die Hilfsarbeiter nehmen an den Be- 
ratungen des Kollegiums über Angelegenheiten, welche 
zu Kr Beschäftigungsgebiete gehören, mit Stimm- 
rec e11. 
826. . 
Ernennung der Beamten. 
Der Präsident, sein Stellvertreter und die sonstigen 
Mitglieder der Reichsschuldenverwaltung werden von 
dem Reichspräsidenten unter Gegenzeichnung des 
Reichsministers der Finanzen nach Zustimmnug des 
Reichsrats auf Lebenszeit ernannt, und zwar die 
sonstigen Mitglieder nach Anhörung des Kollegiums, 
Die ständigen Hilfsarbeiter werden auf Vorschlag 
des Präsidenten vom Reichspräsidenten unter Gegen- 
zeichnung des Reichsministers der Finanzen auf Lebens- 
zeit ernannt, die nichtständigen Hilfsarbeiter vom 
Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung berufen. 
Die übrigen Beamten werden vom Präsidenten der 
Reichsschuldenverwaltung ernannt, soweit nicht der 
Reichspräsident das Ernennungsrecht ausübt. 
8 927. . 
a lt können 
itgli er Reichsschuldenverwaltung kön 
ar Pa Eiern der werden, die das 85. Lebensjahr 
üherschritten haben. | 
Die Mitglieder und Hilfsarbeiter sollen in der Regel 
die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren 
Verwaltungsdienst erlangt haben.
	        
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