Im Verhinderungsialle wird der Präsident durch
den Stellvertreter und, falls auch dieser verhindert ist,
durch das dienstälteste Mitglied des Kollegiums ver-
treten.
Neben den Mitgliedern können ständige Hilfs-
arbeiter und im Falle eines außerordentlichen Bedürf-
nisses vorübergehend auch nichtständige Hilfsarbeiter
beschäftigt werden. Hilfsarbeiter dürfen, abgesehen
von vorübergehenden Vertretungen, mit den dem Kol-
legium obliegenden Angelegenheiten nur beschäftigt
werden, insoweit ihre Bearbeitung nicht ein für alle-
mal durch Beschluß der Mitglieder diesen selbst vor-
behalten ist; die Hilfsarbeiter nehmen an den Be-
ratungen des Kollegiums über Angelegenheiten, welche
zu Kr Beschäftigungsgebiete gehören, mit Stimm-
rec e11.
826. .
Ernennung der Beamten.
Der Präsident, sein Stellvertreter und die sonstigen
Mitglieder der Reichsschuldenverwaltung werden von
dem Reichspräsidenten unter Gegenzeichnung des
Reichsministers der Finanzen nach Zustimmnug des
Reichsrats auf Lebenszeit ernannt, und zwar die
sonstigen Mitglieder nach Anhörung des Kollegiums,
Die ständigen Hilfsarbeiter werden auf Vorschlag
des Präsidenten vom Reichspräsidenten unter Gegen-
zeichnung des Reichsministers der Finanzen auf Lebens-
zeit ernannt, die nichtständigen Hilfsarbeiter vom
Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung berufen.
Die übrigen Beamten werden vom Präsidenten der
Reichsschuldenverwaltung ernannt, soweit nicht der
Reichspräsident das Ernennungsrecht ausübt.
8 927. .
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üherschritten haben. |
Die Mitglieder und Hilfsarbeiter sollen in der Regel
die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienst erlangt haben.