Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

158 des Reichsbeamfengesetzes ist das Kollegium die 
höhere Reichsbehörde*?). 
3 29. 
Beschlußfassung; Geschäftsordnung. 
Die Reichsschuldenverwaltung faßt ihre Beschlüsse 
mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die 
Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den 
Ausschlag, Die Zahl der nach Maßgabe des 8 25 
stimmberechtigten Hilfsarbeiter darf bei Abstimmun- 
gen die Zahl der neben dem Präsidenten und seinem 
Stellvertreter anwesenden hauptamtlichen besoldeten 
Mitglieder des Kollegiums nicht übersteigen; ist die 
Zahl der anwesenden stimmberechtigten Hilfsarbeiter 
größer, so nehmen an der Abstimmung außer den die 
Angelegenheit bearbeitenden Hilfsarbeitern nur die 
dienstältesten Hilfsarbeiter teil. . 
Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, eine Ge- 
schäftsordnung zu erlassen, die dem Reichsminister der 
Finanzen und dem Reichsschuldenausschusse mit- 
zuteilen ist. Die Geschäftsverteilung erfolgt durch den 
Präsidenten. 
S 30. 
Besonderer Eid. 
Die Mitglieder und Hilfsarbeiter haben vor dem 
Antritt ihres Amtes vor dem Kollegium einen beson- 
deren Eid zu leisten, mit dem sie geloben: 
keine Schuldverbindlichkeiten des Reichs zu be- 
urkunden oder beurkunden zu lassen, welche den 
in den Reichsgesetzen gegebenen Vorschriften und 
Ermächtigungen nicht entsprechen, auch dafür zu 
sorgen, daß die Reichsschuld gehörig verzinst und 
getilgt wird, und sich von der Erfüllung dieser 
und der anderen der Reichsschuldenverwaltung mit 
selbständiger und unbedingter Verantwortung 
übertragenen Öhbliegenheiten durch keine An- 
weisung irgendwelcher Art abhalten zu lassen 
!) Über die Vertretungsbefugnis bei allen Rechtshandlungen 
gegenüber Gerichten und anderen Behörden, bei allen Rechts- 
ätreitigkeiten sowie in schiedsgerichtlichen Verfahren ver- 
gleiche die Bestimmungen über die Vertretung des Reichsfiskus 
in den CGeschäfisbereichen der Beichsfinanzverwaltung vom 
13, März 1922 (Zentralblatt S. 158).
	        
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