Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

158 des Reichsbeamfengesetzes ist das Kollegium die
höhere Reichsbehörde*?).

3 29.
Beschlußfassung; Geschäftsordnung.
Die Reichsschuldenverwaltung faßt ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den
Ausschlag, Die Zahl der nach Maßgabe des 8 25
stimmberechtigten Hilfsarbeiter darf bei Abstimmungen
 die Zahl der neben dem Präsidenten und seinem
Stellvertreter anwesenden hauptamtlichen besoldeten
Mitglieder des Kollegiums nicht übersteigen; ist die
Zahl der anwesenden stimmberechtigten Hilfsarbeiter
größer, so nehmen an der Abstimmung außer den die
Angelegenheit bearbeitenden Hilfsarbeitern nur die
dienstältesten Hilfsarbeiter teil. .
Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, eine Geschäftsordnung
 zu erlassen, die dem Reichsminister der
Finanzen und dem Reichsschuldenausschusse mitzuteilen
 ist. Die Geschäftsverteilung erfolgt durch den
Präsidenten.

S 30.
Besonderer Eid.
Die Mitglieder und Hilfsarbeiter haben vor dem
Antritt ihres Amtes vor dem Kollegium einen besonderen
 Eid zu leisten, mit dem sie geloben:
keine Schuldverbindlichkeiten des Reichs zu beurkunden
 oder beurkunden zu lassen, welche den
in den Reichsgesetzen gegebenen Vorschriften und
Ermächtigungen nicht entsprechen, auch dafür zu
sorgen, daß die Reichsschuld gehörig verzinst und
getilgt wird, und sich von der Erfüllung dieser
und der anderen der Reichsschuldenverwaltung mit
selbständiger und unbedingter Verantwortung
übertragenen Öhbliegenheiten durch keine Anweisung
 irgendwelcher Art abhalten zu lassen

!) Über die Vertretungsbefugnis bei allen Rechtshandlungen
gegenüber Gerichten und anderen Behörden, bei allen Rechtsätreitigkeiten
 sowie in schiedsgerichtlichen Verfahren vergleiche
 die Bestimmungen über die Vertretung des Reichsfiskus
in den CGeschäfisbereichen der Beichsfinanzverwaltung vom
13, März 1922 (Zentralblatt S. 158).
            
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