Der Eidesleistung sollen ein Beauftragter des
Reichsministers der Finanzen sowie ein oder mehrere
Mitglieder des Reichsschuldenausschusses hbeiwohnen.
$ 31.
Reichsschuldenausschuß.
Der Reichsschuldenausschuß übt die Aufsicht über
alle der Reichsschuldenverwaltung unter eigener Ver-
antwortung übertragenen Geschäfte aus.
Der Reichsschuldenausschuß besteht aus 6 Mit-
gliedern des Reichsrats, 6 Mitgliedern des Reichstags
und dem Präsidenten des Rechnungshofs des Deut-
schen Reichs.
Wahl in den Reichschuldenausschuß.
Die in den Reichsschuldenausschuß zu entsenden-
den Mitglieder werden vom Reichsrat aus den Mit.
gliedern seines Ausschusses für Haushalt und Rech-
pungswesen auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu
diesem Ausschuß, vom Reichstag auf die Dauer ihrer
Mitgliedschaft zum Reichstag gewählt. Die Aus-
scheidenden bleiben his zum Eintritt ihrer Nachfolger
im Amte.
8 33.
Vorsitz und Beschlußfassung im Reichsschulden-
ausschuß.
Den Vorsitz im Reichsschuldenausschuß führt der
Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von
mindestens 5 Mitgliedern erforderlich.
8 34.
Aufsichtsbefugnisse des Reichsschuldenausschusses.
Die Reichsschuldenverwaltung hat dem Reichs-
scehuldenausschusse regelmäßig die Monats- und Jahres-
abschlüsse ihrer Kasse sowie ihre Geschäftsübersichten
zu übersenden. Der Ausschuß ist berechtigt, von der
Reichsschuldenverwaltung Auskunft über die Verwal-
tung, den Bestand, die Verzinsung und die Tilgung
der Reichsschuld zu verlangen und seine Bemerkungen
der Reichsschuldenverwaltung zur Stellungnahme mit-