Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Der Eidesleistung sollen ein Beauftragter des 
Reichsministers der Finanzen sowie ein oder mehrere 
Mitglieder des Reichsschuldenausschusses hbeiwohnen. 
$ 31. 
Reichsschuldenausschuß. 
Der Reichsschuldenausschuß übt die Aufsicht über 
alle der Reichsschuldenverwaltung unter eigener Ver- 
antwortung übertragenen Geschäfte aus. 
Der Reichsschuldenausschuß besteht aus 6 Mit- 
gliedern des Reichsrats, 6 Mitgliedern des Reichstags 
und dem Präsidenten des Rechnungshofs des Deut- 
schen Reichs. 
Wahl in den Reichschuldenausschuß. 
Die in den Reichsschuldenausschuß zu entsenden- 
den Mitglieder werden vom Reichsrat aus den Mit. 
gliedern seines Ausschusses für Haushalt und Rech- 
pungswesen auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu 
diesem Ausschuß, vom Reichstag auf die Dauer ihrer 
Mitgliedschaft zum Reichstag gewählt. Die Aus- 
scheidenden bleiben his zum Eintritt ihrer Nachfolger 
im Amte. 
8 33. 
Vorsitz und Beschlußfassung im Reichsschulden- 
ausschuß. 
Den Vorsitz im Reichsschuldenausschuß führt der 
Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs. 
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit 
gefaßt. Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von 
mindestens 5 Mitgliedern erforderlich. 
8 34. 
Aufsichtsbefugnisse des Reichsschuldenausschusses. 
Die Reichsschuldenverwaltung hat dem Reichs- 
scehuldenausschusse regelmäßig die Monats- und Jahres- 
abschlüsse ihrer Kasse sowie ihre Geschäftsübersichten 
zu übersenden. Der Ausschuß ist berechtigt, von der 
Reichsschuldenverwaltung Auskunft über die Verwal- 
tung, den Bestand, die Verzinsung und die Tilgung 
der Reichsschuld zu verlangen und seine Bemerkungen 
der Reichsschuldenverwaltung zur Stellungnahme mit-
	        
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