Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Der Eidesleistung sollen ein Beauftragter des
Reichsministers der Finanzen sowie ein oder mehrere
Mitglieder des Reichsschuldenausschusses hbeiwohnen.

$ 31.
Reichsschuldenausschuß.
Der Reichsschuldenausschuß übt die Aufsicht über
alle der Reichsschuldenverwaltung unter eigener Verantwortung
 übertragenen Geschäfte aus.
Der Reichsschuldenausschuß besteht aus 6 Mitgliedern
 des Reichsrats, 6 Mitgliedern des Reichstags
und dem Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen
 Reichs.

Wahl in den Reichschuldenausschuß.
Die in den Reichsschuldenausschuß zu entsendenden
 Mitglieder werden vom Reichsrat aus den Mit.
gliedern seines Ausschusses für Haushalt und Rechpungswesen
 auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu
diesem Ausschuß, vom Reichstag auf die Dauer ihrer
Mitgliedschaft zum Reichstag gewählt. Die Ausscheidenden
 bleiben his zum Eintritt ihrer Nachfolger
im Amte.

8 33.
Vorsitz und Beschlußfassung im Reichsschuldenausschuß.

Den Vorsitz im Reichsschuldenausschuß führt der
Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von
mindestens 5 Mitgliedern erforderlich.
8 34.
Aufsichtsbefugnisse des Reichsschuldenausschusses.
Die Reichsschuldenverwaltung hat dem Reichsscehuldenausschusse
 regelmäßig die Monats- und Jahresabschlüsse
 ihrer Kasse sowie ihre Geschäftsübersichten
zu übersenden. Der Ausschuß ist berechtigt, von der
Reichsschuldenverwaltung Auskunft über die Verwaltung,
 den Bestand, die Verzinsung und die Tilgung
der Reichsschuld zu verlangen und seine Bemerkungen
der Reichsschuldenverwaltung zur Stellungnahme mit-
            
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