Der Eidesleistung sollen ein Beauftragter des
Reichsministers der Finanzen sowie ein oder mehrere
Mitglieder des Reichsschuldenausschusses hbeiwohnen.
$ 31.
Reichsschuldenausschuß.
Der Reichsschuldenausschuß übt die Aufsicht über
alle der Reichsschuldenverwaltung unter eigener Verantwortung
übertragenen Geschäfte aus.
Der Reichsschuldenausschuß besteht aus 6 Mitgliedern
des Reichsrats, 6 Mitgliedern des Reichstags
und dem Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen
Reichs.
Wahl in den Reichschuldenausschuß.
Die in den Reichsschuldenausschuß zu entsendenden
Mitglieder werden vom Reichsrat aus den Mit.
gliedern seines Ausschusses für Haushalt und Rechpungswesen
auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu
diesem Ausschuß, vom Reichstag auf die Dauer ihrer
Mitgliedschaft zum Reichstag gewählt. Die Ausscheidenden
bleiben his zum Eintritt ihrer Nachfolger
im Amte.
8 33.
Vorsitz und Beschlußfassung im Reichsschuldenausschuß.
Den Vorsitz im Reichsschuldenausschuß führt der
Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von
mindestens 5 Mitgliedern erforderlich.
8 34.
Aufsichtsbefugnisse des Reichsschuldenausschusses.
Die Reichsschuldenverwaltung hat dem Reichsscehuldenausschusse
regelmäßig die Monats- und Jahresabschlüsse
ihrer Kasse sowie ihre Geschäftsübersichten
zu übersenden. Der Ausschuß ist berechtigt, von der
Reichsschuldenverwaltung Auskunft über die Verwaltung,
den Bestand, die Verzinsung und die Tilgung
der Reichsschuld zu verlangen und seine Bemerkungen
der Reichsschuldenverwaltung zur Stellungnahme mit-