Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Reichsschuld bei weitem zurücktretenden preußischen 
Schuld mitübertragen wird. Diesem Bedürfnis will der 
vorliegende Gesetzentwurf dienen. 
Zugleich ergab sich die Notwendigkeit einer Revi- 
sion der bisher für die Verbriefung der Reichsschuld 
geltenden Vorschriften mit dem Ziele, die Lage der 
Finanzverwaltung bei ihren Kreditoperationen durch 
zweckentsprechende Ausgestaltung der bisherigen und 
dureh Schaffung neuer Verbriefungsformen freier zu 
gestalten. Der Entwurf zerfällt daher in zwei Haupt- 
teile. Der erste, der die 88 1—22 umfaßt, enthält die 
für die Verbriefung der Reichsschuld geltenden und 
auf das Rechtsverhältnis der Reichsgläubiger ‚zum 
Reichsfiskus bezüglichen Vorschriften, der zweite mit 
den $8 23-385 hat die Organisation der Reichsschulden- 
verwaltung und des Reichsschuldenausschusses sowie 
deren Aufgaben zum Gegenstand. Hieran schließen sich 
in den 88 36—40 Vorschriften über das Verhältnis der 
Landesgesetzgebung, insbesondere der preußischen, zum 
Entwurfe und über das Inkrafttreten des Entwurfs 
sowie Übergangsbestimmungen an. 
Zu 88 1—22, 
Die in den 88 1—22 des Entwurfs zusammengefaßten 
ataats- und privatrechtlichen Bestimmungen bringen 
zunächst eine Ausgestaltung des geltenden Rechts. 
Eine solche ist erforderlich schon zur Beseitigung von 
Zweifeln und Lücken, die sich bei der Anwendung der 
bisherigen Reichsschuldenordnung ergeben haben. Es 
soll aber außerdem durch die Einbeziehung neuer 
Schuldformen, nämlich des Darlehns und der an Order 
und auf Namen Jautenden Schuldverschreibungen und 
Schatzanweisungen dem Reichsminister der Finanzen 
ein freierer Spielraum bei der Ausnützung der Kredite 
gewährt werden. Wenn es sich schön als notwendig er- 
wiesen hat, durch das Gesetz, betreffend die Er- 
gänzung der Reichsschuldenordnung, vom 4. August 
1914 neben der Schuldverschreibung und der Schatz- 
anweisung den Wechsel für die Schuldverbriefung ein- 
zuführen, so verlangt die Entwicklung, die das Finanz- 
wesen in der Zwischenzeit genommen hat, eine noch 
größere Vielgestaltigkeit der Sehuldformen. Unter Be- 
rücksichtigung der Bedürfnisse, wie sie nach dem 
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