Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Zu 81. 
Der Abs. 1, der dem 8 1 Satz 1 der bisherigen 
Reichsschuldenordnung entspricht und sich nur auf 
die Anleihekredite bezieht, zählt die jetzt zugelassenen 
Sehuldformen einzeln auf. Wesentlich ist bei der 
Aufnahme eines Darlehns die Erteilung eines Schuld- 
scheines, der nach $ 4 des Entwurfs von der Reichs- 
schuldenverwaltung auszustellen ist; wenn dem Schuld- 
schein auch nur eine akzessorische Bedeutung zu- 
kommt, so bietet die Verpflichtung zu seiner Erteilung 
doch eine gewisse Gewähr dafür, daß die Reichs- 
schuldenverwaltung alsbald von der Begründung der 
Darlehnsschuld Kenntnis erlangt und so in die Lage 
versetzt wird, über die Inanspruchuahme der Kredite 
zu wachen. Im Hinblick auf Artikel 85 der Reichs- 
verfassung ist die bisherige Bestimmung, daß die 
flüssig zu machenden Kredite in den Reichshaus- 
haltsplan eingestellt sein müssen, als unnötig weg- 
gelassen. Es ist damit die Möglichkeit geschaffen, 
daß auf Grund eines besonderen, nicht mit einem 
Haushaltsplan verbundenen Kreditgesetzes Anleihen 
usw. aufgenommen * werden, ohne daß die Verab- 
schiedung des den Erlös aus der Anleihe nachweisen- 
den Haushaltsplans abgewartet zu werden braucht, 
wie dies unter Umständen erforderlich sein kann. 
— Der Abs. 2 ersetzt die seit einigen Jahren wieder- 
kehrenden Ermächtigungen im Haushalt der Reichs- 
schuld und bringt damit einer bestehenden Übung die 
gesetzliche Grundlage. Hiernach soll in Abweichung 
von 8 1 Satz 2 der bisherigen Reichsschuldenordnung 
der bewilligte Anleihekredit nicht nur insoweit, als 
Schatzanweisungen ausgegeben sind, sondern allgemein 
wiederholt in Anspruch genommen werden können, und 
zwar in der Weise, daß er dem Anleihekredit des 
laufenden Rechnungsjahres zuwächst. Es_gilt aber 
die. selbstverständliche Beschränkung, daß der Kredit 
in dem Maße nicht wieder frei wird, als Mittel.zur 
"Tilgung. im. Reichshaushaltsplan bereitgestellt. sind. 
Der Abs. 3 trifft im Anschluß an $ 1 Satz 3 der 
bisherigen Reichsschuldenordnung Bestimmungen über 
die dem Reichsminister der Finanzen obliegende Be- 
richterstattung. Geregelt ist dieselbe entsprechend der 
Vorschrift des Artikel 86 der Reichsverfassung,
	        
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