Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Zweekmäßigkeitsgründen nicht die Rückumwandlung 
auf Namen umgeschriebener Papiere in Inhaberpapiere, 
sondern nur den Umtausch umgeschriebener Papiere 
in neue Inhaberpaniere zu. 
Zu 8 13. 
Abs. 1 stimmt im wesentlichen mit $ 16 Abs. 1 der 
bisherigen Reichsschuldenordnung überein. Seine Be- 
stimmung gilt, wie das Wort „Schuldurkunden“ be- 
sagen soll, auch für Zins- und Rentenscheine und die 
den Zins- oder Rentenscheinbogen anhängenden Er- 
neuerungsscheine. Für einzelne Erneuerungsscheine 
wird sie in der Regel nicht in Frage kommen, da hier 
8 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Abhilfe sichert. 
Die Ersatzleistung geschieht, sofern die Leistung aus 
der Urkunde noch nicht fällig ist, durch Erteilung 
einer neuen Urkunde, andernfalls durch unmittelbare 
Bewirkung der Leistung. 
In Abs. 2 ist die Vorschrift des Abs. 1 ausgedehnt 
auf Namen- und Orderpapiere. Voraussetzung ist je- 
doch hier, daß der Antragsteller außer der Vernich- 
tung auch sein Verfügungsrecht einwandfrei nachweist. 
Bei Orderpapieren ist hierzu die Legitimation durch 
eine Reihe zusammenhängender Indossamente ge- 
nügend. 
Zu 8 14. 
Da das Aufgebotsverfahren nach 8 946 Abs. 1 der 
Zivilprozeßordnung nur in den gesetzlich bestimmten 
Fällen zulässig ist, ein Bedürfnis aber bei Schuld- 
verschreibungen und Schatzanweisungen, die auf 
Namen oder an Order lauten, zweifellos vorliegt, be- 
darf es einer ausdrücklichen Vorschrift, wie sie auch 
in 8 9 des Artikel 18 des Preußischen Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für die auf 
Namen umgeschriebenen Inhaberschuldverschreibungen 
gegeben ist. Die Fassung schließt sich an diejenige 
des genannten $ 9 an. Die Anwendbarkeit der 88 799 
Abs. 2 und 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch 
hier vorgesehen. 
$ 15 
ist eine $ 365 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, 
8 27 Abs. 2 des Scheckgesetzes und Artikel 73 Satz ®@
	        
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