Zweekmäßigkeitsgründen nicht die Rückumwandlung
auf Namen umgeschriebener Papiere in Inhaberpapiere,
sondern nur den Umtausch umgeschriebener Papiere
in neue Inhaberpaniere zu.
Zu 8 13.
Abs. 1 stimmt im wesentlichen mit $ 16 Abs. 1 der
bisherigen Reichsschuldenordnung überein. Seine Be-
stimmung gilt, wie das Wort „Schuldurkunden“ be-
sagen soll, auch für Zins- und Rentenscheine und die
den Zins- oder Rentenscheinbogen anhängenden Er-
neuerungsscheine. Für einzelne Erneuerungsscheine
wird sie in der Regel nicht in Frage kommen, da hier
8 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Abhilfe sichert.
Die Ersatzleistung geschieht, sofern die Leistung aus
der Urkunde noch nicht fällig ist, durch Erteilung
einer neuen Urkunde, andernfalls durch unmittelbare
Bewirkung der Leistung.
In Abs. 2 ist die Vorschrift des Abs. 1 ausgedehnt
auf Namen- und Orderpapiere. Voraussetzung ist je-
doch hier, daß der Antragsteller außer der Vernich-
tung auch sein Verfügungsrecht einwandfrei nachweist.
Bei Orderpapieren ist hierzu die Legitimation durch
eine Reihe zusammenhängender Indossamente ge-
nügend.
Zu 8 14.
Da das Aufgebotsverfahren nach 8 946 Abs. 1 der
Zivilprozeßordnung nur in den gesetzlich bestimmten
Fällen zulässig ist, ein Bedürfnis aber bei Schuld-
verschreibungen und Schatzanweisungen, die auf
Namen oder an Order lauten, zweifellos vorliegt, be-
darf es einer ausdrücklichen Vorschrift, wie sie auch
in 8 9 des Artikel 18 des Preußischen Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für die auf
Namen umgeschriebenen Inhaberschuldverschreibungen
gegeben ist. Die Fassung schließt sich an diejenige
des genannten $ 9 an. Die Anwendbarkeit der 88 799
Abs. 2 und 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch
hier vorgesehen.
$ 15
ist eine $ 365 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,
8 27 Abs. 2 des Scheckgesetzes und Artikel 73 Satz ®@