Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

jer Wechselordnung entsprechende Vorschrift. Das
Bedürfnis nach einer solchen ist wiederholt hervorzetreten,
 da nur auf diese Weise dem Gläubiger der
yänzliche Zinsverlust erspart werden kann. Um den
besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles Rechnung
 fragen zu können, ist es zweckmäßig, die Bestimmung
 über die Art der Sicherheitsleistung und
die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle der Reichs:
schuldenverwaltung zu überlassen.
Zu 8 16.
Abs. 1 regelt die Zuständigkeit des Aufgebotegerichts
 grundsätzlich wie $ 17 Abs. 1 der bisherigen
Reichsschuldenordnung. Dagegen ist in Abs. 2 dem
Reichsminister der Finanzen die Ermächtigung erteilt,
nicht nur wie bisher die Sonderbestimmung des Abs, 1
wieder durch die allgemeine Vorschrift des 8 1005 der
Zivilprozeßordnung zu ersetzen, sondern abweichend
von dieser Vorschrift ein anderes Gericht, insbesondere
las Gericht eines auswärtigen Erfüllungsorts, als zıuständig
 zu bezeichnen. Abs. 2 Satz 2 des 8 17 der
bisherigen Reichsschuldenordnung ist entbehrlich.

8 17

übernimmt die Vorschrift des 8 16 Abs. 2 der bisherigen
Reichsschuldenordnung. Eine Ausdehnung auf Rentenscheine
 ist nicht erfolgt, vielmehr erscheint es zweckmäßig,
 die Möglichkeit zu gewähren, je nach Bedarf
den Anspruch aus 8 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
 zuzulassen oder gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen
in der Urkunde auszuschließen.

8 18
belastet den Antragsteller mit den Kosten der Umschreibung
 und, soweit dies nicht in 8 798 Satz 2 und
S 800 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen
ist, auch mit den Kosten der Erteilung neuer Urkunden,
Er lehnt sich an Artikel 18 8 6 des Preußischen Aus-Führungsgesetzes
 zum Bürgerlichen Gesetzbuch an.

8 19
ist. Artikel 18 8 7 des Preußischen Ausführungspesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche nachrebildet und üher-
            
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