jer Wechselordnung entsprechende Vorschrift. Das
Bedürfnis nach einer solchen ist wiederholt hervorzetreten,
da nur auf diese Weise dem Gläubiger der
yänzliche Zinsverlust erspart werden kann. Um den
besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles Rechnung
fragen zu können, ist es zweckmäßig, die Bestimmung
über die Art der Sicherheitsleistung und
die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle der Reichs:
schuldenverwaltung zu überlassen.
Zu 8 16.
Abs. 1 regelt die Zuständigkeit des Aufgebotegerichts
grundsätzlich wie $ 17 Abs. 1 der bisherigen
Reichsschuldenordnung. Dagegen ist in Abs. 2 dem
Reichsminister der Finanzen die Ermächtigung erteilt,
nicht nur wie bisher die Sonderbestimmung des Abs, 1
wieder durch die allgemeine Vorschrift des 8 1005 der
Zivilprozeßordnung zu ersetzen, sondern abweichend
von dieser Vorschrift ein anderes Gericht, insbesondere
las Gericht eines auswärtigen Erfüllungsorts, als zıuständig
zu bezeichnen. Abs. 2 Satz 2 des 8 17 der
bisherigen Reichsschuldenordnung ist entbehrlich.
8 17
übernimmt die Vorschrift des 8 16 Abs. 2 der bisherigen
Reichsschuldenordnung. Eine Ausdehnung auf Rentenscheine
ist nicht erfolgt, vielmehr erscheint es zweckmäßig,
die Möglichkeit zu gewähren, je nach Bedarf
den Anspruch aus 8 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zuzulassen oder gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen
in der Urkunde auszuschließen.
8 18
belastet den Antragsteller mit den Kosten der Umschreibung
und, soweit dies nicht in 8 798 Satz 2 und
S 800 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen
ist, auch mit den Kosten der Erteilung neuer Urkunden,
Er lehnt sich an Artikel 18 8 6 des Preußischen Aus-Führungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch an.
8 19
ist. Artikel 18 8 7 des Preußischen Ausführungspesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche nachrebildet und üher-