Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

jer Wechselordnung entsprechende Vorschrift. Das 
Bedürfnis nach einer solchen ist wiederholt hervor- 
zetreten, da nur auf diese Weise dem Gläubiger der 
yänzliche Zinsverlust erspart werden kann. Um den 
besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles Rech- 
nung fragen zu können, ist es zweckmäßig, die Be- 
stimmung über die Art der Sicherheitsleistung und 
die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle der Reichs: 
schuldenverwaltung zu überlassen. 
Zu 8 16. 
Abs. 1 regelt die Zuständigkeit des Aufgebote- 
gerichts grundsätzlich wie $ 17 Abs. 1 der bisherigen 
Reichsschuldenordnung. Dagegen ist in Abs. 2 dem 
Reichsminister der Finanzen die Ermächtigung erteilt, 
nicht nur wie bisher die Sonderbestimmung des Abs, 1 
wieder durch die allgemeine Vorschrift des 8 1005 der 
Zivilprozeßordnung zu ersetzen, sondern abweichend 
von dieser Vorschrift ein anderes Gericht, insbesondere 
las Gericht eines auswärtigen Erfüllungsorts, als zıu- 
ständig zu bezeichnen. Abs. 2 Satz 2 des 8 17 der 
bisherigen Reichsschuldenordnung ist entbehrlich. 
8 17 
übernimmt die Vorschrift des 8 16 Abs. 2 der bisherigen 
Reichsschuldenordnung. Eine Ausdehnung auf Renten- 
scheine ist nicht erfolgt, vielmehr erscheint es zweck- 
mäßig, die Möglichkeit zu gewähren, je nach Bedarf 
den Anspruch aus 8 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zuzulassen oder gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen 
in der Urkunde auszuschließen. 
8 18 
belastet den Antragsteller mit den Kosten der Um- 
schreibung und, soweit dies nicht in 8 798 Satz 2 und 
S 800 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen 
ist, auch mit den Kosten der Erteilung neuer Urkunden, 
Er lehnt sich an Artikel 18 8 6 des Preußischen Aus- 
Führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch an. 
8 19 
ist. Artikel 18 8 7 des Preußischen Ausführungspesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche nachrebildet und üher-
	        
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