jer Wechselordnung entsprechende Vorschrift. Das
Bedürfnis nach einer solchen ist wiederholt hervor-
zetreten, da nur auf diese Weise dem Gläubiger der
yänzliche Zinsverlust erspart werden kann. Um den
besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles Rech-
nung fragen zu können, ist es zweckmäßig, die Be-
stimmung über die Art der Sicherheitsleistung und
die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle der Reichs:
schuldenverwaltung zu überlassen.
Zu 8 16.
Abs. 1 regelt die Zuständigkeit des Aufgebote-
gerichts grundsätzlich wie $ 17 Abs. 1 der bisherigen
Reichsschuldenordnung. Dagegen ist in Abs. 2 dem
Reichsminister der Finanzen die Ermächtigung erteilt,
nicht nur wie bisher die Sonderbestimmung des Abs, 1
wieder durch die allgemeine Vorschrift des 8 1005 der
Zivilprozeßordnung zu ersetzen, sondern abweichend
von dieser Vorschrift ein anderes Gericht, insbesondere
las Gericht eines auswärtigen Erfüllungsorts, als zıu-
ständig zu bezeichnen. Abs. 2 Satz 2 des 8 17 der
bisherigen Reichsschuldenordnung ist entbehrlich.
8 17
übernimmt die Vorschrift des 8 16 Abs. 2 der bisherigen
Reichsschuldenordnung. Eine Ausdehnung auf Renten-
scheine ist nicht erfolgt, vielmehr erscheint es zweck-
mäßig, die Möglichkeit zu gewähren, je nach Bedarf
den Anspruch aus 8 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zuzulassen oder gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen
in der Urkunde auszuschließen.
8 18
belastet den Antragsteller mit den Kosten der Um-
schreibung und, soweit dies nicht in 8 798 Satz 2 und
S 800 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen
ist, auch mit den Kosten der Erteilung neuer Urkunden,
Er lehnt sich an Artikel 18 8 6 des Preußischen Aus-
Führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch an.
8 19
ist. Artikel 18 8 7 des Preußischen Ausführungspesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche nachrebildet und üher-