Stelle. vornehmen lassen sowie auch gemäß 8'383 Abs. 4
des Gesetzes, betreffend Änderungen im Finanzwesen,
vom 15. Juli 1909 (Reichsgesetzbl. S.743) die Anrechnung
auf offene Kredite anordnen kann, Über die Art
der Tilgung und die Möglichkeit einer Kündigung hier
allgemeine Bestimmungen zu treffen, wie sie in den
88 5 und 6 der bisherigen Reichsschuldenordnung
vorhanden waren, empfiehlt sich nicht. Der Vorbehalt
hinsichtlich der Auslosungen ist getroffen, um der
Reichsschuldenverwaltung im Verhältnis zu den Gläubigern
die freie Entschließung in den Fällen sicherzustellen,
in denen in den Begebungsbedingungen keine
Bestimmungen über das Auslosungsverfahren, die Bekanntmachung
der ausgelosten Stücke usw. getroffen
sind. Insbesondere schließt diese Ermächtigung das
Recht ein, mehrere — auch aufeinander folgende —
men der Sechuldurkunden zu Losen zusammenzU- assen.
Zu 88 28—30.
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden,
der nach dem Gesagten auch die Verwaltung der
Reichs- und der ehemaligen Schutzgebietsschuld obliegt,
ist durch die Königliche Verordnung vom 17. Januar
1820 (Gesetzsamml. S. 9) als eine „von der übrigen
Staats. und Finanzverwaltung ganz abgesonderte“, nur
„dem König und der Gesamtheit der Staatsgläubiger“
verantwortliche, kollegialisch eingerichtete Zentralbehörde
eingesetzt worden, deren Unabhängigkeit und
Unbeeinflußbarkeit durch einen besonderen Eid ihrer
Mitglieder sowie durch die Gleichstellung ihrer Beamten
in Rang und Gehalt mit den Ministerialbeamten
sichergestellt war. Zu ihrem Aufgabenkreis gehörte
neben der Verbriefung, Verzinsung und Tilgung der
Staatsschulden und der Verwaltung der für die Verzinsung
und Tilgung bestimmten Fonds insbesondere
die Sorge dafür, daß kein Staatsschuldendokument
über die gesetzlich bewilligten. Kredite, hinaus ‚aus
gefertigt werde.
In dieser unabhängigen Stellung der Hauptverwaltung
mußte mit der Einführung der konstitutionellen
Regierungsform und mit der in der Preußischen Verfassungsurkunde
vorgesehenen Ministerverantwortlich-11