Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Zu 8 30. 
Wie bisher ist eine besondere Vereidigung der Mit- 
yzlieder und Hilfsarbeiter vorgesehen, jedoch soll sie in 
Abweichung von dem jetzigen Recht, das die Ver- 
eidigung vor dem preußischen Oberverwaltungsgericht 
vorschrieb, vor dem Kollegium stattfinden, und zwar in 
Würdigung der besonderen Bedeutung des Aktes unter 
Zuziehung eines Beauftragten des Reichsministers der 
Finanzen sowie eines oder mehrerer Mitglieder des 
Reichsschuldenausschusses. 
Die Formel des Eides schließt sich inhaltlich an die 
Fassung des 8 9 des Preußischen Gesetzes vom 24, Fe- 
hruar 1850 an. 
Zu 88 31 bis 35. 
Wie die Hauptverwaltung der Staatsschulden in der 
Verwaltung der Preußischen Staatsschuld von der 
Staatsschuldenkommission beaufsichtigt wird, so unter. 
steht sie als Reichsschuldenverwaltung in der Ver 
waltung der Reichsschulden hinsichtlich der ihr unter 
eigener Verantwortung übertragenen Geschäfte der 
Aufsicht der Reichsschuldenkommission. Diese Auf- 
sicht, die in den 88 12 bis 15 der bisherigen Reichs- 
schuldenordnung ihre Regelung gefunden hatte, über- 
nimmt der Entwurf, indem er an dem gegenwärtigen 
Rechtszustand in der Hauptsache nur diejenigen Ände- 
rungen vornimmt, welche durch die Einführung der 
neuen Reichsverfassung geboten sind. Im Interesse 
der. Geschäftsvereinfachung ist jedoch von der Auf. 
nahme von Vorschriften im Sinne der zum "Teil ver- 
alteten 88 16 und 17° des Preußischen Gesetzes vom 
24. Februar 1850 abgesehen worden. 
Zu 8 36. 
Die bisher genannten Paragraphen des Entwurfs 
enthalten. Abweichungen von solchen Bestimmungen 
des Reichsrechts, hinsichtlich deren keine Vorbehalte 
zugunsten der Landesgesetzgebung bestehen. Da den 
Ländern und den ihnen angehörenden öffentlichen 
Körperschaften aber derselbe Spielraum für die Aus- 
stellung ihrer Schuldurkunden eingeräumt werden muß 
wie dem ‘Reiche und zugleich eine einheitliche 
Regelung gesichert werden soll, bedarf es der Be- 
stimmung dieses Paragraphen. 
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