Zu 8 30.
Wie bisher ist eine besondere Vereidigung der Mit-
yzlieder und Hilfsarbeiter vorgesehen, jedoch soll sie in
Abweichung von dem jetzigen Recht, das die Ver-
eidigung vor dem preußischen Oberverwaltungsgericht
vorschrieb, vor dem Kollegium stattfinden, und zwar in
Würdigung der besonderen Bedeutung des Aktes unter
Zuziehung eines Beauftragten des Reichsministers der
Finanzen sowie eines oder mehrerer Mitglieder des
Reichsschuldenausschusses.
Die Formel des Eides schließt sich inhaltlich an die
Fassung des 8 9 des Preußischen Gesetzes vom 24, Fe-
hruar 1850 an.
Zu 88 31 bis 35.
Wie die Hauptverwaltung der Staatsschulden in der
Verwaltung der Preußischen Staatsschuld von der
Staatsschuldenkommission beaufsichtigt wird, so unter.
steht sie als Reichsschuldenverwaltung in der Ver
waltung der Reichsschulden hinsichtlich der ihr unter
eigener Verantwortung übertragenen Geschäfte der
Aufsicht der Reichsschuldenkommission. Diese Auf-
sicht, die in den 88 12 bis 15 der bisherigen Reichs-
schuldenordnung ihre Regelung gefunden hatte, über-
nimmt der Entwurf, indem er an dem gegenwärtigen
Rechtszustand in der Hauptsache nur diejenigen Ände-
rungen vornimmt, welche durch die Einführung der
neuen Reichsverfassung geboten sind. Im Interesse
der. Geschäftsvereinfachung ist jedoch von der Auf.
nahme von Vorschriften im Sinne der zum "Teil ver-
alteten 88 16 und 17° des Preußischen Gesetzes vom
24. Februar 1850 abgesehen worden.
Zu 8 36.
Die bisher genannten Paragraphen des Entwurfs
enthalten. Abweichungen von solchen Bestimmungen
des Reichsrechts, hinsichtlich deren keine Vorbehalte
zugunsten der Landesgesetzgebung bestehen. Da den
Ländern und den ihnen angehörenden öffentlichen
Körperschaften aber derselbe Spielraum für die Aus-
stellung ihrer Schuldurkunden eingeräumt werden muß
wie dem ‘Reiche und zugleich eine einheitliche
Regelung gesichert werden soll, bedarf es der Be-
stimmung dieses Paragraphen.
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