Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Zu 88 38 und 39 (87 und 88 des Entwurfs).
Der Übergang der bisher von der preußischen
Hauptverwaltung der Staatsschulden geführten Verwaltung
 der Reichsschuld auf das Reich und die
Führung der Verwaltung der preußischen Schuld durch
die Reichsschuldenverwaltung (siehe oben, Einleitung)
hat zur Folge, daß das Reich den bisherigen preußischen
Verwaltungsapparat, insbesondere also auch den Be-Amtenkörper,
 soweit er zur Erledigung der Geschäfte
des Schuldendienstes erforderlich ist, übernimmt und in
die Verpflichtungen eintritt, die Preußen gegenüber
den Beamten, Ruhegehalts- und Wartegeldempfängern
ınd ihren Hinterbliebenen sowie den Angestellten und
Arbeitern der Staatsschuldenverwaltung obliegen.
Im einzelnen soll die Übernahme dieser Verpflichtungen,
 insbesondere die Festsetzung der Zahl der zu
übernehmenden Beamten und die Art und Weise sowie
die Bedingungen, unter denen sich der Übergang vollzieht,
 die Verteilung der Kosten der Verwaltung auf
das Reich und Preußen durch eine zwischen den
Ressortministern zu treffende Vereinbarung geregelt
werden. Diese Vereinbarung wird auch die erforderlichen
 .Festsetzungen für die Dauer und das Aufhören
des Gemeinschaftsverhältnisses zwischen Reich und
Prenßen enthalten.

Zu 8 40 (89 des Entwurfs).
Abs. 1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Reichsschuldenordnung bleibt im Hinblick auf die notwendigen
 Vorbereitungen für die Umbildung der
jetzigen Reichsschuldenverwaltung in eine Reichs
sehörde zweckmäßig der Anordnung des Reichs
ministers der Finanzen vorbehalten.
In Abs. 2 ist zur Vermeidung von Zweifeln die
völlige Aufhebung der bisherigen Reichsschuldenordnung
 und des Ergänzungsgesetzes vom 4. August
1914 ausdrücklich festgestellt. Dasselbe erweist sich im
Hinblick auf 8 23 des Entwurfs als zweckmäßig für
8 27 des Reichsschuldbuchgesetzes.
Die Aufnahme des Abs. 3 ist insbesondere veranlaßt
lurch die Bezugnahme, die in Artikel I 8 4d des Ge.
            
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