stücke, welche Flüssigkeiten enthalten, müssen mit der deutlichen
Bezeichnung ‚‚Flüssig‘““ versehen sein. Bei gebrauchten
Fässern ist dem sicheren Verschluß früherer Anbohrungen ein
besonderes Augenmerk zu schenken.
Für Verladungen nach bestimmten Ländern ist es
noch erforderlich, daß entsprechend den Zollvorschriften alle
Stückgüter ihre Marken und Nummern, sowie den Namen des
befördernden Dampfers nicht nur auf der Oberseite, sondern
auch an den vier Seiten tragen. Bei Nichtbefolgung dieser
Vorschrift erheben manche Zollbehörden mehr oder weniger
hohe Strafen. Die Markierungsvorschriften für die verschiedenen
Relationen sind bei den Schiffahrtsgesellschaften oder Spediteuren
zu erfragen.
Die Markierung selbst soll aus möglichst einfachen Zeichen
bestehen. Buchstaben, die leicht verwechselt werden können,
sind zu vermeiden. Ein Buchstabe allein ist nie in Anwendung
zu bringen. Zeichen, Nummern und Bestimmungsort müssen
deutlich mit unverwischbarer Farbe und bei Kisten auf beiden
Stirnseiten mit mindestens 5 cm hohen Buchstaben geschrieben
sein. Bei schon einmal gebrauchten Verpackungsgefäßen sind
frühere Markierungen vollständig zu entfernen. Bei jenen Gütern,
bei denen die gewöhnliche Markierung nicht gut durchführbar
ist, z. B. bei Holz, Eisen in Stangen usw:, sind Farbenbezeichnungen
anzuwenden und bei Maschinenteilen und dergl. Täfelchen
mit Draht zu befestigen, auf welchen die Markierung ersichtlich ist.
7. LITERATUR-VERZEICHNIS
A. Aufsätze
Selbsttätige Maschinen zum Packen und Einwickeln
von Seife
Zeitschr. f. prakt. Maschinenbau 1910
Seite: 197
Inhalt: Seifenstücke werden in doppeltem Papierbogen eingewickelt
und versandfertig in Kisten verpackt. 100 Stck/Min
Verpacken seemäßiger Maschinen
P: Buxbaum, Zeitschr. f. prakt. Maschinenbau 1911
Seite: 325
Inhalt: Es werden beschrieben die zum seemäßigen Verpacken
geeignetste Holzart, die Herstellungsmethoden von
Kisten und Verschlägen und die Kosten der Verpackung
pro Gewicht.
DO