Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-‘ Seelenaugenblicke usw. 499
Werber auch darauf zielt, durch die Besonderheit des von ihm behaupteten
A nder-Interesse-Gedankens zu verhindern, daß der Adressat der Werbung
aines anderen Werbers entspricht, so liegt ein „Verh alten-Wett-Bewerb“
vor. Hinsichtlich jedes ‚‚Verhalten-Wett-Bewerbes‘“ unterscheiden
wir die „Verhalten-Wett-Bewerber“ vom „Verhalten-Wett-Bewerb-Adressaten“.
Sagt z. B. A zu B: „Ich kaufe die
Ware X um 1000 Kronen“, hingegen C zu B: „Ich kaufe die Ware
X um 1100 Kronen“ und schließlich D zu B: „Ich kaufe die Ware
X um 1050 Kronen“, so sind A, C und D „Verhalten-Wett-Bewerber“‘“
und ist B „Verhalten-Wett-Bewerb-Adressat“. Zwischen „Verhalten-Wett-Bewerbern“
besteht stets eine „Kampfgegnerschaft“, jeder „Verhalten-Wett-Bewerb“
ist ein „mehrfacher Kampf um drittseelische Veränderung‘,
da jeder der Verhalten-Wett-Bewerber darauf zielt, den
Verhalten-Wett-Bewerb-Adressaten zu besonderem Verhalten-Seelenaugenblicke
zu verändern und mit dieser Veränderung zu verhindern,
daß ein anderer Verhalten-Wett-Bewerber den Adressaten zu einem
anderen Verhalten-Seelenaugenblicke verändert. „Verhalten-Wett-Bewerb-Gegenstände“
sind also stets Veränderungen des „Verhalten-Wett-Bewerb-Adressaten“
zu besonderen Verhalten-Seelenaugenblicken, „Sieger“
in einem „Verhalten-Wett-Bewerbe“ ist jener der Verhalten-Wett-Bewerber“,
dessen Verhalten-Werbung vom „Verhalten-Wett-Bewerb-Adressaten‘
entsprochen wird. Die sogenannte „freie wirtschaftliche
Konkurrenz‘ stellt nur eine besondere Art des „Verhalten-Wett-Bewerbes“
dar, im Gegebenen finden sich aber auch andere „Verhalten-Wett-Bewerbe“,
wie z. B. der „Verhalten-Wett-Bewerb“ der
„Prozeßparteien“, deren Adressat der „Richter“ ist. Ein „Verhalten-Wett-Bewerb“
ist entweder ein „Verhalten-Wett-Bewerb durch
Ansprucherhebungen“ oder ein „Verhalten-Wett-Bewerb
durch Antragstellungen“, insbesondere ein „Verhalten-Wett-Bewerb
durch Anbotstellungen“. In einem ‚,Verhalten-Wett-Bewerbe
durch Ansprucherhebungen“ zielt jeder der „Verhalten-Wett-Bewerber“
darauf, den Adressaten dadurch zur Erfüllung seines Anspruches
zu veranlassen, daß er die Begründung eines Sollens behauptet,
dessen Folge ein für den Adressaten größerer Unwert ist, als die
von den anderen Wett-Bewerben behaupteten Soll-Folgen. In einem
„Verhalten-Wett-Bewerbe durch Antragstellungen“ zielt jeder der „Verhalten-Wett-Bewerber“
darauf, den Adressaten dadurch zur Annahme
seines Antrages zu veranlassen, daß er dem Adressaten die Herbeiführung
einer größeren Verbesserung des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes
oder die Vermeidung einer größeren Verschlechtetung
des ihn betreffenden Interesseengesamtzustandes in Aussicht
stellt, als sie von den anderen Wett-Bewerbern in Aussicht gestellt
aind.
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