2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 201
erheben (Verbot von exactiones), die Amtsgewalt unmittelbar gegen Immunitätsleute
anzuwenden (Verbot der districtio). Den Kirchen wirkte sie seit karolingischer Zeit einen
von persönlichen Schutzprivilegien des Königs unabhängigen höheren dinglichen Frieden,
den die gefreiten Befitzungen der Kirche genossen. Der Immunitätsherr hatte die Gerichts-
barkeit uber die Immuͤnitaͤtsleute in causae minores. An ihn fielen die von ihnen ver—
wirkten Gerichtsfaͤlle. Bei Klagen Dritter hatte er, wie es scheint, ursprünglich seinen
Hintersassen vor das öffentliche Gericht zu stellen; doch wurde es spätestens in der zweiten
Hälfte des achten Jahrhunderts Rechtens, daß Immunitätsleute von Dritten zunächst im
Immunitätsgerichte belangt werden mußten. In Kriminalfällen blieb er nach wie vor
verpflichtet, den Beklagten vor das Grafengericht zu bringen. Die Eigengerichtsbarkeit
übte der Immunitätsherr durch einen besonderen Beamten, advocatus, Vogt, aus. Die
Wahl der Vögte zog das karolingische Königtum in den Bereich seiner Verordnungen.
Es behandelte sie nicht als reine Privatbeamte, sondern stellte sie unter die Kontrolle
der Missi gleich den öffentlichen Beamten. Der Vogt sollte aus den freien Eigentümern
der Grafschaft mindestens unter Mitwirkung des Grafen und des Volkes bestellt werden.
Nachmals gelangten die Immunitätsbezirke zu territorialer Abgeschlossenheit durch Kauf,
Tausch, Schenkung, Vergewaltigung oder endlich dadurch, daß den Herren die öffentliche
Gewalt über die auf freiem Eigentum innerhalb des Bezirkes ansässigen Grundbesitzer
übertragen wurde.
Die fränkische Kirche war unter den Merowingern nationale Landeskirche und
als solche dem König untergeordnet. Die Konzilien waren Nationalkonzilien, die der
König berief oder mi seiner Erlaubnis zusammentreten ließ. Dagegen bestand keinerlei
Oberhoheit des Papstes in Sachen der Kirchenverwaltung. Seit der Mitte des achten
Jahrhunderts trat ein Umschwung ein. Bonifazius organisierte die Christianisierung der
ostrheinischen Stämme in unmittelbarem Anschluß an Rom. Die fränkische Kirche
wurde — zunächst allerdings nur, soweit es dem König gefiel — unter das Papsttum
gestellt. Der Staat, der das Christentum als politische Grundlage der Reichseinheit ver—
wertete und förderie, übernahm rein kirchliche Aufgaben, wogegen die Kirche und die
Geistlichkeit in den Dienst der unmittelbaren Staatsaufgaben gestellt wurden. Die damit
herbeigeführte Verquickung zwischen Kirche und Staat äußerte sich vorerst in einem ge—
steigerten Kirchenregimente des Königs. Dieser übte durch seine capitularia ecelesiastica
das Gesetzgebungsrecht in kirchlichen Dingen. Karl der Große legte sich sogar das
Recht bei in Glaubenssachen selbständig zu prüfen und Beschluß zu fassen. Aber seit
Ludwig J. büßte das Königtum diese leitende Stellung wiederum ein. Die Reichssynoden
gerieten in Abhängigkeit vom Papste. In kirchlichen Kreisen begann man den Vorrang
der geistlichen Gewalt vor der weltlichen zu betonen. Die großen hlirchenrechtlichen
Fälschungen aus der Mitte des neunten Jahunderts arbeiteten in dieser Richtung.
Die Besetzung der Bistümer bestimmte schon in merowingischer Zeit der Wille
des Königs. Zwar galt theoretisch der Satz des kanonischen Rechtes, daß der Bischof
durch Klerus und Gemeinde zu wählen sei. Allein der Gewählte durfte nicht ohne
königliche Bestätigung konsekriert werden. Oft beeinflußte der König die Wahl, oder er
besette das Bistum durch einseitige Ernennung. Diese wurde so sehr die Regel, daß es
unter den Karolingern eines besonderen königlichen Privilegs bedurfte, wenn der Bischof
(mit Vorbehalt der königlichen Bestätigung) gewählt werden sollte. Die Ubertragung des
Bistums geschah durch den König, und zwar schon im neunten Jahrhundert unter Dar⸗
reichung des Bischofsstabes.
Nach den römisch-kanonischen Ordnungen war alles Kirchengut unveräußerliches
Eigentum der Bischofskirche. Die Verwaltung stand im freien Ermessen des Bischofs.
Dagegen vermochte eine aAbweichende germanische Rechtsanschauung im Anschluß an die
Rechtaͤstellung der germanischen Eigentempel der heidnischen Zeit das Institut der Eigen⸗
kirchen auszuͤbilden. Danach stand die einzelne Kirche im Eigentum des Grundherrn,
der die Nutzungen bezog und, wenn er nicht selbst Geistlicher war, den Geistlichen (nicht
selten einen Unfreien) bestellie und besoldete. Im fränkischen Reiche gab es neben den
aͤlteren, unmittelbar zum Bistum gehörigen Kirchen zahlreiche Eigenkirchen. Solche Eigen—