thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 201 
erheben (Verbot von exactiones), die Amtsgewalt unmittelbar gegen Immunitätsleute 
anzuwenden (Verbot der districtio). Den Kirchen wirkte sie seit karolingischer Zeit einen 
von persönlichen Schutzprivilegien des Königs unabhängigen höheren dinglichen Frieden, 
den die gefreiten Befitzungen der Kirche genossen. Der Immunitätsherr hatte die Gerichts- 
barkeit uber die Immuͤnitaͤtsleute in causae minores. An ihn fielen die von ihnen ver— 
wirkten Gerichtsfaͤlle. Bei Klagen Dritter hatte er, wie es scheint, ursprünglich seinen 
Hintersassen vor das öffentliche Gericht zu stellen; doch wurde es spätestens in der zweiten 
Hälfte des achten Jahrhunderts Rechtens, daß Immunitätsleute von Dritten zunächst im 
Immunitätsgerichte belangt werden mußten. In Kriminalfällen blieb er nach wie vor 
verpflichtet, den Beklagten vor das Grafengericht zu bringen. Die Eigengerichtsbarkeit 
übte der Immunitätsherr durch einen besonderen Beamten, advocatus, Vogt, aus. Die 
Wahl der Vögte zog das karolingische Königtum in den Bereich seiner Verordnungen. 
Es behandelte sie nicht als reine Privatbeamte, sondern stellte sie unter die Kontrolle 
der Missi gleich den öffentlichen Beamten. Der Vogt sollte aus den freien Eigentümern 
der Grafschaft mindestens unter Mitwirkung des Grafen und des Volkes bestellt werden. 
Nachmals gelangten die Immunitätsbezirke zu territorialer Abgeschlossenheit durch Kauf, 
Tausch, Schenkung, Vergewaltigung oder endlich dadurch, daß den Herren die öffentliche 
Gewalt über die auf freiem Eigentum innerhalb des Bezirkes ansässigen Grundbesitzer 
übertragen wurde. 
Die fränkische Kirche war unter den Merowingern nationale Landeskirche und 
als solche dem König untergeordnet. Die Konzilien waren Nationalkonzilien, die der 
König berief oder mi seiner Erlaubnis zusammentreten ließ. Dagegen bestand keinerlei 
Oberhoheit des Papstes in Sachen der Kirchenverwaltung. Seit der Mitte des achten 
Jahrhunderts trat ein Umschwung ein. Bonifazius organisierte die Christianisierung der 
ostrheinischen Stämme in unmittelbarem Anschluß an Rom. Die fränkische Kirche 
wurde — zunächst allerdings nur, soweit es dem König gefiel — unter das Papsttum 
gestellt. Der Staat, der das Christentum als politische Grundlage der Reichseinheit ver— 
wertete und förderie, übernahm rein kirchliche Aufgaben, wogegen die Kirche und die 
Geistlichkeit in den Dienst der unmittelbaren Staatsaufgaben gestellt wurden. Die damit 
herbeigeführte Verquickung zwischen Kirche und Staat äußerte sich vorerst in einem ge— 
steigerten Kirchenregimente des Königs. Dieser übte durch seine capitularia ecelesiastica 
das Gesetzgebungsrecht in kirchlichen Dingen. Karl der Große legte sich sogar das 
Recht bei in Glaubenssachen selbständig zu prüfen und Beschluß zu fassen. Aber seit 
Ludwig J. büßte das Königtum diese leitende Stellung wiederum ein. Die Reichssynoden 
gerieten in Abhängigkeit vom Papste. In kirchlichen Kreisen begann man den Vorrang 
der geistlichen Gewalt vor der weltlichen zu betonen. Die großen hlirchenrechtlichen 
Fälschungen aus der Mitte des neunten Jahunderts arbeiteten in dieser Richtung. 
Die Besetzung der Bistümer bestimmte schon in merowingischer Zeit der Wille 
des Königs. Zwar galt theoretisch der Satz des kanonischen Rechtes, daß der Bischof 
durch Klerus und Gemeinde zu wählen sei. Allein der Gewählte durfte nicht ohne 
königliche Bestätigung konsekriert werden. Oft beeinflußte der König die Wahl, oder er 
besette das Bistum durch einseitige Ernennung. Diese wurde so sehr die Regel, daß es 
unter den Karolingern eines besonderen königlichen Privilegs bedurfte, wenn der Bischof 
(mit Vorbehalt der königlichen Bestätigung) gewählt werden sollte. Die Ubertragung des 
Bistums geschah durch den König, und zwar schon im neunten Jahrhundert unter Dar⸗ 
reichung des Bischofsstabes. 
Nach den römisch-kanonischen Ordnungen war alles Kirchengut unveräußerliches 
Eigentum der Bischofskirche. Die Verwaltung stand im freien Ermessen des Bischofs. 
Dagegen vermochte eine aAbweichende germanische Rechtsanschauung im Anschluß an die 
Rechtaͤstellung der germanischen Eigentempel der heidnischen Zeit das Institut der Eigen⸗ 
kirchen auszuͤbilden. Danach stand die einzelne Kirche im Eigentum des Grundherrn, 
der die Nutzungen bezog und, wenn er nicht selbst Geistlicher war, den Geistlichen (nicht 
selten einen Unfreien) bestellie und besoldete. Im fränkischen Reiche gab es neben den 
aͤlteren, unmittelbar zum Bistum gehörigen Kirchen zahlreiche Eigenkirchen. Solche Eigen—
	        
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