Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

52. 
IL. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
stellung gebracht worden“; es bleibt noch übrig, die Organisation dieser Totems und 
Totemsbände ins Auge zu fassen: sie war durchweg eine republikanische. Die ver— 
schiedenen Mitglieder oder Familienhäupter traten zusammen und beratschlagten die An— 
gelegenheiten. Für wichtige Zeiten, namentlich im Kriege, setzte man sich unter die Ober— 
leitung eines dazu gewählten Staatshauptes. Mitunter gelang es gewissen Familien, ein 
solches Ansehen zu erlangen, daß die Staatshäupter ohne weiteres aus ihnen entnommen 
wurden. Ein solches Staaatshaupt können wir Sachem nennen, nach dem Sprach— 
gebrauch der Rothäute, bei denen die Verhältnisse sich am besten erkennen lassen. Die 
Entwicklung von dem vorübergehenden Totemhaupte zum dauerndem Sachem, von dem 
gewählten zum mehr oder minder erblichen Sachemtum ist eine wichtige Bewegung in 
der Geschichte der menschlichen Gemeinschaft. 
Alle diese Kreise wurden durchbrochen, als das Häuptlingtum entstand; 
mächtige Naturen wußten die ganze Verfassung umzustürzen, rafften alle Rechte an sich 
und identifizierten sich mit dem Staate. Sie taten es, wie S. 28 gezeigt, mit Hilfe der 
Jugendverbände: aus Raub- und Beutezügen entwickelte sich eine Militärmacht, an deren 
Spitze ein kühner Häuptling stand, und mit ihrer Hilfe rissen kräftige Naturen die 
Herrschaft an sich. Jetzt galt das Staatsgebiet als ihr Gebiet; Eigentum und Weiber der 
Staatsmitglieder beanspruchten sie nach Belieben für sich. Um diese Rechte erklärlich zu 
machen, führten sie ihr Geschlecht auf göttlichen Ursprung zurück; als Sprößlinge der 
Götter standen sie über den Staatsgenossen erhaben; jeder Verkehr mit ihnen galt als 
geweiht, jede Sache durften sie dem gewöhnlichen bürgerlichen Verkehr entziehen (tabu 
machen), und alles mußte das Glück und Heil darin finden, ihnen dienstbar zu sein; sie 
hatten also eine ähnliche Stellung wie die, welche Aristoteles als Tyrannis charakterisiert, 
aber eine Stellung, die religiös verklärt war. 
Dieser Umschwung brachte eine ungeheure Anderung in die ganze Entwicklung; 
Umwandlungen, die sonst im Laufe der Jahrhunderte eingetreten wären, erfolgten in 
wenigen Jahren. Die Fortbildung der ganzen Kultur mußte den Häuptlingen besonders 
am Herzen liegen, denn diese Fortbildung war zu gleicher Zeit eine Steigerung ihres 
Ansehens und ihrer Macht. Namentlich die materielle Kultur suchten sie zu mehren und 
damit zugleich ihren eigenen Reichtum. Die antisozialen Tendenzen, wie Blutrache, 
Selbsthilffe, mußien ihnen zuwider sein, und gewaltig griffen sie in das Getriebe des 
Volkslebens hinein; sie wollten allein die Befugnis haben, die Streitigkeiten zu begütigen, 
sie wollten allein berechtigt sein, für die Verwaltung Maß und Ziel zu setzen, allein befugt, 
das Recht zu pflegen und zu verwirklichen. 
So kraten die früher bezeichneten Fortschritte der menschlichen Entwicklung in 
ürzester Zeit hervor: wo man früher nur tastete, wurde jetzt bewußt geschaffen: Gesetze 
folgten auf Gesetze, Verordnungen auf Verordnungen; alles mußte sich dem Übermenschen 
fügen, und wenn er starb, so lag die ganze Kultur darnieder; erst mit dem Eintreten 
des neuen Häuptlings traten wieder Kulturzustände ein: denn man wußte nichts anderes, 
als daß alles von ihm herrühre und alles Heil auf ihn zurückgehe; darum der Brauch 
vieler Völker, den Tod des Häuptlings. zu verbergen, bis ein neuer Häuptling erscheint 
und die Zügel der Herrschaft an sich nimmt. 
Aber das Häuptlingsrecht hat auch nach folgender Richtung hin günstig gewirkt: 
es war im Interesse des Häuptlings, fremde Feinde abzuwehren; er mußte daher ver— 
anlaßt sein, alle nötigen Kräfte zum Schutze der Grenzen zu konzentrieren; das war 
aber auch im Interesse des Ganzen: so schufen die Häuptlinge vielfach ruhige Zustände 
und erlösten das Volk von der Geißel fremder Einfölle, die früher das Volksgebiet ver— 
heerten, die sonst das Volk vernichtet oder der Vernichtung nahegebracht oder es zur 
bölligen Untertänigkeit und Versklavung geführt hätten. 
Ein weiterer Vorteil des Häupllingsrechtes war die Pflege internationaler Be— 
ziehungen: die Häuptlinge waren Personen, welche sich gewöhnen mußten, über das 
2Mit Recht hat man daher schon hervorgehoben, daß die menschlichen Gemeinschaften in 
ihrem Ursprung in die vormenschlichen Zeiten zurückgreifen; vgl. v. Shubert-Soldern, Zur 
Rechtsphilosophie, in der Ztschr. f. die gesamte Staatswissenschaft 1897 III S. 491.
	        
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