Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
e en nicht mit einer unmittelbaren, von außen her gewordenen selbständigen 
Macht!. 
Die weitere Entwicklung des Staatslebens ist wesentlich moderner Natur; allein 
Ansätze dazu finden sich bereits in den Rechten der Naturs und Halbkulturvölker. Schon 
bei Totemvölkern finden sich Beispiele unserer modernen Volksvertretung; schon hier bildet 
die Schranke des Priestertums eine gewisse verfassungsmäßige Sicherung; ja, auch was das 
Richtertum betrifft, so treffen wir nicht selten die Einrichtung, daß der König gar nicht 
selbst urteilt, sondern nur den Vorsitz hat und der Rat der Großen das Urteil fällt, 
wie z. B. in Ostafrika der Rat der Schauri. Dies sind Ansätze, die aber allerdings 
erst in späteren Verhältnissen, wo die Verfassung nicht schwankend und unbestimmt, 
sondern in feste Sätze gebannt ist, ihre volle Entwicklung gefunden haben. 
8 39. Geschlechterstaat und Gemeindestaat. 
Das auf solche Weise vereinigte Volk bildet eine Einheit, nicht nur eine Einheit 
des Rechts, sondern eine Einheit der ganzen Kultur, eine Einheit der geistigen Ent— 
wicklung und der ganzen Lebensbetrachtung. Diese Einheit ergibt sich ursprünglich schon 
genealogisch, weil das Volk aus der Familie hervorgegangen ist; und haben sich die ver— 
schiedenen Totems zusammen verschwägert, so ist das Zusammenleben ein so inniges, 
und die Gruppenehe greift so mächtig ein, daß notwendig eine gewisse einheitliche 
Nivellierung, eine gleichmäßige Stufe des Denkens entsteht; und auch die religiöse Ein— 
heit bleibt gewahrt, denn wenn auch die verschiedenen Totems ihre verschiedenen Götzen 
haben, so verstehen sich diese Götter ebensogut zueinander wie die Totems selbst. So 
entwickelt sich eine einheitliche geistige Atmosphäre, und sie ist es, in welcher die Lebens— 
kraft des Volkes ruht. 
Dies wird unterbrochen, wenn fremde Elemente in den Staat eintreten. Solches ist 
ursprünglich undenkbar: niemand kann Staatsgenosse werden, der nicht einer der Familien 
oder Geschlechter angehört. Allerdings führt das Bedürfnis nicht selten dahin, daß eine 
Persönlichkeit in die Klientelschaft aufgenommen wird und auf diese Weise unter die Fittiche 
einer Familie kommt, die sie beschützt, aber auch für sie einstehen muß; allein dies sind 
Ausnahmen. 
Eine Anderung tritt ein, sobald man fremde Kolonisten zuläßt: diese bilden oft 
einen wünschenswerten Zuwachs, sie bestellen große Landstriche, sie können besteuert werden 
und tragen auf solche Weise zur materiellen Wohlfahrt und zur Macht bei, denn die 
Verteidigung des Staates ist auch ihr Interesse. Eine wichtige Entwicklung ist es nun, 
wenn diese Kolonisten mit in den Staatsverband aufgenommen und mehr oder minder 
mit dem Staat verschmolzen werden. Jetzt tritt an Stelle der Einheit eine gewisse Ver— 
schiedenheit in der Geistesverfassung, in Charakter und Anlage. Aber diese Verschiedenheit 
muß wiederum ausgeglichen werden durch das Zusammenleben, durch Mischehen und durch 
das gemeinsame Interesse und die gemeinsame Wirksamkeit zum Wohle des Staates. So 
entsteht an Stelle der alten Geschlechterstaaten unser Territorialstaat. 
Auch nach anderen Richtungen hin hat sich die Geschlechterverfassung aufgebraucht; wie 
die Kolonisten die ausschließliche Macht der Geschlechter brachen, so mußten die Geschlechter 
sich selber vielfach dadurch auflösen, daß die ihnen angehörigen Familien zusammen— 
gewürfelt wurden; es lebte jetzt nicht mehr die Geschlechterfamilie zusammen, sie bildete 
jetzt nicht mehr eine strenge Einheit, die Einheit der Gentilen und der Phratrien, sondern 
die lokalen Verhältnisse knüpften die Menschen aneinander. Wenn eine Familie des Ge— 
schlechtz A und eine Familie des Geschlechts Boder C zusammen wohnten, so mußte sich 
1 Dies ist in der Einführung S. 109 näher durchgeführt. Meist ist noch die unzutreffende 
sokratisch-aristotelische Dreiteilung in Monarchie, Aristokratie und, Republik (Politie) üblich 
Aristoteles, Politik III 8 deb Richtig schon der große Machiavelli, principe c. 1: Tautti gli 
stati .. sono o republiche, o prinetpati. Daruͤber neuerdings auch Menzel in Grünhuts Zeit⸗ 
schrift XIX S. 562.
	        
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