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ERSTER TEIL
$ 2. — Die Systeme der automatischen Versicherung
und die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers
gegenüber dem Versicherungsträger
Deutschland, Österreich, Belgien (Seeleute), Estland, Frankreich
(Elsass-Lothringen, Seeleute), Ungarn, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Norwegen, Polen, Russland, Tschechoslowakei.
Wo die Versicherung mit der Entstehung der Versicherungs-
pflicht beginnt, werden die Ansprüche des Versicherten automa-
tisch begründet. Nicht der Beitritt zu einer Versicherungsein-
richtung, sondern der Eintritt der Versicherungspflicht bestimmt
den Beginn der etwa vorgeschriebenen Wartezeit und den Lauf
der Frist für den Beginn der Leistungen. Sind diese Fristen einmal
abgelaufen, so besteht der Anspruch auf die Versicherungs-
leistungen auch dann, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht
beobachtet wurden. Der Nachweis der Versicherungspflicht ge-
nügt zum Inkrafttreten der Versicherung. Ebenso zieht die Bei-
behaltung der Eigenschaft als versicherungspflichtiger Arbeiter
das Weiterbestehen der Versicherung nach sich. Die Unterlassung
der Beitragsentrichtung unter Nichtbeobachtung der gesetzlichen
Vorschriften bleibt ohne Einfluss. Sind die Bestimmungen über
die Wartezeit und die Frist für den Beginn der Leistungen erfüllt,
so hängt der Anspruch auf die Leistungen nur mehr von der Frage
ab, ob der die Versicherungspflicht begründende Arbeitsvertrag
tatsächlich durchgeführt worden ist. Die Aufgabe der tatsäch-
lichen Beschäftigung wegen einer Erkrankung hat für sich allein
keineswegs das Erlöschen der Versicherung zur Folge. Erwerb
und Aufrechterhaltung der Rechte eines Versicherungspflichtigen
sind somit unabhängig von der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht
zum Eintritt in eine Versicherungseinrichtung und zur Zahlung
der Beiträge.
In Deutschland beginnt nach der RVO die Mitgliedschaft
Versicherungspflichtiger bei einer Krankenkasse mit dem Tage
des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung ($ 306).
Die Versicherungspflicht erlischt, wenn der die Versicherungspflicht
begründende Arbeitsvertrag abgelaufen oder derart geändert ist,
dass eine der für die Begründung der Versicherung erforderlichen
Bedingungen hinfällig geworden ist. Die entgegen den gesetzlichen
Vorschriften unterlassene Beitragsentrichtung ist ohne Einfluss.
solange der Betreffende Lohnarbeiter im Sinne des Gesetzes ist.
Wird der Versicherte arbeitslos oder wird der Arbeitsvertrag durch