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Speisefette und -öle.
können diese Verfahren wohl zur Vorprobe dienen, dagegen sind sie als genaue Verfahren
nicht anzusehen. Es sei daher hier nur darauf verwiesen.
4. Nachweis von Getreidemehl, Kartoffelbrei usw. Vereinzelt hat man Butter
mit Mehl. Kartoffelbrei oder zerriebenem Käsequark verfälscht.
Diese Zusätze ergeben sich leicht durch Auflösen der Butter in Alkohol-
Äther, wobei sie ungelöst Zurückbleiben und durch Sammeln auf einem gewogenen
und getrockneten Filter der Menge nach bestimmt werden können. Man überzeugt
sich ferner durch eine mikroskopische Untersuchung von der Art des Rückstandes
und ermittelt den Stärkegehalt, bezw. den des Stickstoffs (bei Käsequarkzusatz) in
üblicher Weise quantitativ.
5. Nachweis und Bestimmung von Frischhaltungsmitteln. In diesem Ab
schnitte sind die Verfahren zur Bestimmung der Frisohhaltungsmittel meist nach
der „Anweisung“ vom 1. April 1898 zum Gesetz betr. den Verkehr mit Butter usw.
vom 15. Juni 1897 und der Anlage d der Ausführungsbestimmungen D vom
30. Mai 1902 zum „Fleischbeschau-Gesetz“ vom 3. Juni 1900 aufgenommen worden,
obgleich manche dieser Frischhaltungsmittel bei Butter noch nicht beobachtet sind
und auch wohl nicht verwendet werden können.
a) Nachweis der Borsäure und ihrer Salze. „10 g Butter werden mit alkoho
lischem Kali in einer Platinschale verseift, die Seifenlösung eingedampft und ver
ascht. Die Asche wird mit Salzsäure übersättigt. In die salzsaure Lösung taucht
man einen Streifen gelbes Kurkumapapier und trocknet das Papier auf einem
Uhrglase bei 100°. Bei Gegenwart von Borsäure zeigt die eingetauchte Stelle des
Kurkumapapieres eine rote Färbung, die durch Aufträgen eines Tropfens verdünnter
Natriumkarbonatlösung in Blau übergeht.“ („Anweisung“ vom 1. April 1898 zum
Gesetz betr. den Verkehr mit Butter usw. vom 15. Juni 1897.)
Nach der Anlage d der Ausführungsbestimmungen D vom 30. Mai 1902 zum
„Fleischbeschau-Gesetz“ vom 3. Juni 1900 nimmt man auf 10 g Fett 20 ccm
alkoholische Kalilauge (13 g Kaliumhydroxyd in 100 ccm Alkohol von 70 Volum
prozent). Auch kann nach diesen Ausführungsbestimmungen bei der Untersuchung
von Margarine das beim Schmelzen des Fettes sich absetzende Wasser direkt
auf Borsäure geprüft werden. Dasselbe Verfahren dürfte sich auch hei der Unter
suchung von Butter auf Borsäure empfehlen.
Ferner wird nach diesen Ausführungsbestimmungen der von der Prüfung mit
Kurkuma übrig bleibende Teil der salzsauren Lösung alkalisch gemacht, eingedampft,
der Rückstand mit Salzsäure schwach ungesäuert, die Flüssigkeit in eine Woulffsche
Flasche gebracht, mit Methylalkohol versetzt, Wasserstoff durchgeleitet und letzterer
angezündet; bei Gegenwart von Borsäure brennt er mit grüngesäumter Flamme.
Zur quantitativen Bestimmung der Borsäure verascht man 10—20 g Butter
in der oben angegebenen Weise und verfährt im übrigen nach dem S. 480 beschriebenen
Verfahren von Jörgensen. Ferner sei hier auch auf das von A. Beythien 1 ) angegebene
einfache Verfahren zur annähernden Bestimmung der Borsäure in Margarine verwiesen.
b) Nachweis der Salizylsäure und ihrer Salze. „Man mischt in einem Probier
röhrchen 4 ccm Alkokol von 20 Volumprozent mit 2—3 Tropfen einer verdünnten
Eisenchloridlösung, fügt 2 ccm Butterfett hinzu und mischt die Flüssigkeit, indem
man das mit dem Daumen verschlossene Probierröhrchen 40—50-mal umschüttelt.
Bei Gegenwart von Salizylsäure färbt sich die untere Schicht violett.“ („An
weisung“ vom 1. April 1898 zum Gesetz betr. den Verkehr mit Butter usw. vom
15. Juni 1897.)
1 ) Zeitschr. f. Untersuchung d. Nahrungs- u. Genußmittel 1902, 5, 764.