Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Speisefette und -öle. 
können diese Verfahren wohl zur Vorprobe dienen, dagegen sind sie als genaue Verfahren 
nicht anzusehen. Es sei daher hier nur darauf verwiesen. 
4. Nachweis von Getreidemehl, Kartoffelbrei usw. Vereinzelt hat man Butter 
mit Mehl. Kartoffelbrei oder zerriebenem Käsequark verfälscht. 
Diese Zusätze ergeben sich leicht durch Auflösen der Butter in Alkohol- 
Äther, wobei sie ungelöst Zurückbleiben und durch Sammeln auf einem gewogenen 
und getrockneten Filter der Menge nach bestimmt werden können. Man überzeugt 
sich ferner durch eine mikroskopische Untersuchung von der Art des Rückstandes 
und ermittelt den Stärkegehalt, bezw. den des Stickstoffs (bei Käsequarkzusatz) in 
üblicher Weise quantitativ. 
5. Nachweis und Bestimmung von Frischhaltungsmitteln. In diesem Ab 
schnitte sind die Verfahren zur Bestimmung der Frisohhaltungsmittel meist nach 
der „Anweisung“ vom 1. April 1898 zum Gesetz betr. den Verkehr mit Butter usw. 
vom 15. Juni 1897 und der Anlage d der Ausführungsbestimmungen D vom 
30. Mai 1902 zum „Fleischbeschau-Gesetz“ vom 3. Juni 1900 aufgenommen worden, 
obgleich manche dieser Frischhaltungsmittel bei Butter noch nicht beobachtet sind 
und auch wohl nicht verwendet werden können. 
a) Nachweis der Borsäure und ihrer Salze. „10 g Butter werden mit alkoho 
lischem Kali in einer Platinschale verseift, die Seifenlösung eingedampft und ver 
ascht. Die Asche wird mit Salzsäure übersättigt. In die salzsaure Lösung taucht 
man einen Streifen gelbes Kurkumapapier und trocknet das Papier auf einem 
Uhrglase bei 100°. Bei Gegenwart von Borsäure zeigt die eingetauchte Stelle des 
Kurkumapapieres eine rote Färbung, die durch Aufträgen eines Tropfens verdünnter 
Natriumkarbonatlösung in Blau übergeht.“ („Anweisung“ vom 1. April 1898 zum 
Gesetz betr. den Verkehr mit Butter usw. vom 15. Juni 1897.) 
Nach der Anlage d der Ausführungsbestimmungen D vom 30. Mai 1902 zum 
„Fleischbeschau-Gesetz“ vom 3. Juni 1900 nimmt man auf 10 g Fett 20 ccm 
alkoholische Kalilauge (13 g Kaliumhydroxyd in 100 ccm Alkohol von 70 Volum 
prozent). Auch kann nach diesen Ausführungsbestimmungen bei der Untersuchung 
von Margarine das beim Schmelzen des Fettes sich absetzende Wasser direkt 
auf Borsäure geprüft werden. Dasselbe Verfahren dürfte sich auch hei der Unter 
suchung von Butter auf Borsäure empfehlen. 
Ferner wird nach diesen Ausführungsbestimmungen der von der Prüfung mit 
Kurkuma übrig bleibende Teil der salzsauren Lösung alkalisch gemacht, eingedampft, 
der Rückstand mit Salzsäure schwach ungesäuert, die Flüssigkeit in eine Woulffsche 
Flasche gebracht, mit Methylalkohol versetzt, Wasserstoff durchgeleitet und letzterer 
angezündet; bei Gegenwart von Borsäure brennt er mit grüngesäumter Flamme. 
Zur quantitativen Bestimmung der Borsäure verascht man 10—20 g Butter 
in der oben angegebenen Weise und verfährt im übrigen nach dem S. 480 beschriebenen 
Verfahren von Jörgensen. Ferner sei hier auch auf das von A. Beythien 1 ) angegebene 
einfache Verfahren zur annähernden Bestimmung der Borsäure in Margarine verwiesen. 
b) Nachweis der Salizylsäure und ihrer Salze. „Man mischt in einem Probier 
röhrchen 4 ccm Alkokol von 20 Volumprozent mit 2—3 Tropfen einer verdünnten 
Eisenchloridlösung, fügt 2 ccm Butterfett hinzu und mischt die Flüssigkeit, indem 
man das mit dem Daumen verschlossene Probierröhrchen 40—50-mal umschüttelt. 
Bei Gegenwart von Salizylsäure färbt sich die untere Schicht violett.“ („An 
weisung“ vom 1. April 1898 zum Gesetz betr. den Verkehr mit Butter usw. vom 
15. Juni 1897.) 
1 ) Zeitschr. f. Untersuchung d. Nahrungs- u. Genußmittel 1902, 5, 764.
	        
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