Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIT Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
serbraudhbaren Gegenftandes zu einer Schauftellung oder ähnlichen fie er: 
haltenden Zwecke. (Me. 1, 433, Schollmeyer, Einzelne Schuldverbältniffe 
S, 60 ff. und Ruhlenbeck a. a. D.) 
Nicht. ausgefdhloffen ft, daß eine vertretbare Sache 3. DB. ein Inhaber- 
papier) unter Umftänden und nach Geftalt der Verhältnifje im Einzelfalle 
Segenftand einer Leihe fein kann, 3. B. zum Zwecde der Berpfändung 
oder Stellung einer Kaution 2C.; vgl. unten Bem, 3. 
Ueber eine „Verleihung“ von Forderungen und KRedhten {Hweigt das 
BGB. Wie M. 11, 443 ff. erfehen laffen, beruht dies auf Abficht. Dem 
Vorbilde des BER, Tl. 1 Fit. 2188 299, 233 und Jächt. GB, $ 1186 wollte 
man nicht folgen. Die M. a. a. DO. enthalten hierüber folgende freilich nicht 
zanz flare Bemerkung: 
„Die Frage, welde SGrundfäge anzuwenden find, wenn ein Recht 
Begenftand der Leihe ift, eignet jihH nicht zu einer allgemeinen Ent: 
jchetdung durch das Gefeg, Tondern die Verträge, welde Hier in Frage 
fommen, müfjen fonfret geprüft werden. In vielen Fällen wird fich dabei 
die Verleihung einer Sache hHerausftelen, in anderen eine Veräußerung 
oder auch eine Schenkung anzunehmen fein, wieder in anderen ein Ver: 
trag fig ergeben, der eine Auslegung geftattet, melde zu einer analogen 
Anwendung der für die Gebrandhsleihe geltenden Kechtasnormen führt.“ 
. „Die Fälle, in denen eine folde analoge Anwendung der Beftimmung 
des Titels über die Leihe in Frage kommen kann, dürften übrigens nicht 
häufig fein. Die Hauptanwendung wird vorkommen bei der unentgeltlidhen 
Tepe Nun der Nıußung eine8 Rechtes, allo 3. B. eines Batentrecht3 (Sizenz); 
Sn A ER Men tier? a. a. ©. S. 226, Crome Bi. 11 S. 588 und RGE. 
3, Die leihweifle Hingabe einer Sache erfolat nur zum Sebrauch (Unterfcheidung 
vom Darlehen) der Sache und zwar auch lediglich zu dem vertragSsmäßigen Ge- 
brauche. (Val. 8 663.) 
x Die Geftattung einer ev. Beräußerung durch den TE eiDer TeitenS des 
Werleihers betrachtet land zu & 598 mit NRecht alS einen Zufaßvertrag, 
neben dem möglidherweife {mon ein Leihvertrag beftehen füönne. 
Wurde als Gegenleiftung auzbedungen, daß die Sache in beftimmter 
Weife zu gebrauchen &% jo liegt ein reiner Leihbertrag nicht mehr vor, 
waS insbejondere in Anfehung der Haltımag des Verleiher8 (S 599) von 
Wichtigkeit ft jo mit Recht Pland in Bem. 8, Ed-Leonhard, Bortr. 8 82, 
Cofack 1 8 141, I, Enneccerus I 8 272 Anm. 1; a. M. Dernburg HM 8 231 
Anm. 5, Crome II 8 246 Anm. 19); vgl. übrigens auch Bem. IL zu S 603, 
Der Gebrauch kann au darin liegen, daß vom Verleiher dem Entleiher 
3. BD. geftattet wird, einen geliehenen SGegenitand zu einer Prandbeitellung 
(etwa ar Bededung eines ombardanlehen 8 oder zur Wufrehtmachung 
einer Kaution) zu verwenden. An und für fich it dies Leibe, wenn der 
Veihgegenftand gegen Rückgabe in der EEE wird und {D- 
(ange er no) im Bfandverhältniffe befangen ijt. Wird diefes aber realifiert, 
das Pfand als folcdhes veräußert, fo hört freilich au die Leihe als foldhe 
auf. Nachdem ich aber der Verleiher durch die BVeritattung der VBerpfän- 
dung (menn, auch uur ftilfchweigend) al3 Damit ev. indes (ande erflärt 
hat, fo muß angenommen werden, Daß von der Realifierung des Bfand- 
verbandes ab der Leihvertrag {ih in einen Darlehensvertrag verwandelt 
und zwar gerichtet auf einen Geldbetrag, weldher dem Werte entipricht, den 
das Pfand zur Beit feines Verfals gehabt hat. (Val. hiezu auch RGE. 
Bd. 13 S. 128, Bolze, Prariz des Reichsgerichts Bd. 1 S. 207, Seuff. Arch. 
Bd. 37 Nr. 63; 1. faner KOES. Bd. 36 S. 161 MM. und Kuhlenbek a. a. O. 
©. 227, 228.) Anders aber dann, wenn der Entleiher den zur Verpfändung 
beftimmten Leihgegenftand in Wirklichkeit gar nicht verpfändet, fondern ohne 
VBorwifjen und Suftimmung des VerleiherS Jofort verkauft, um auf diejfem 
fürzeren Wege ih Geld zu {haffen. In Joldem Zalle fommt ftrafrechtlich 
zfina eine Unterfchlagung und zivilredhtlidh die Schadenserfabpflicht nad 
B6B. 8 823 in Frage. 
4, Hervorzuheben ift, daß der Verleiher hei der Leihe jein Eigentum am Seih- 
gegenftande durchaus behält. Im Befibitande wird er mittelbarer Befibßer, der 
Entleiber unmittelbarer Bejißer (natürlich abgefehen von einer ftattgehabten und 
vealifierten Berpfändung). 
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