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VIT Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
serbraudhbaren Gegenftandes zu einer Schauftellung oder ähnlichen fie er:
haltenden Zwecke. (Me. 1, 433, Schollmeyer, Einzelne Schuldverbältniffe
S, 60 ff. und Ruhlenbeck a. a. D.)
Nicht. ausgefdhloffen ft, daß eine vertretbare Sache 3. DB. ein Inhaber-
papier) unter Umftänden und nach Geftalt der Verhältnifje im Einzelfalle
Segenftand einer Leihe fein kann, 3. B. zum Zwecde der Berpfändung
oder Stellung einer Kaution 2C.; vgl. unten Bem, 3.
Ueber eine „Verleihung“ von Forderungen und KRedhten {Hweigt das
BGB. Wie M. 11, 443 ff. erfehen laffen, beruht dies auf Abficht. Dem
Vorbilde des BER, Tl. 1 Fit. 2188 299, 233 und Jächt. GB, $ 1186 wollte
man nicht folgen. Die M. a. a. DO. enthalten hierüber folgende freilich nicht
zanz flare Bemerkung:
„Die Frage, welde SGrundfäge anzuwenden find, wenn ein Recht
Begenftand der Leihe ift, eignet jihH nicht zu einer allgemeinen Ent:
jchetdung durch das Gefeg, Tondern die Verträge, welde Hier in Frage
fommen, müfjen fonfret geprüft werden. In vielen Fällen wird fich dabei
die Verleihung einer Sache hHerausftelen, in anderen eine Veräußerung
oder auch eine Schenkung anzunehmen fein, wieder in anderen ein Ver:
trag fig ergeben, der eine Auslegung geftattet, melde zu einer analogen
Anwendung der für die Gebrandhsleihe geltenden Kechtasnormen führt.“
. „Die Fälle, in denen eine folde analoge Anwendung der Beftimmung
des Titels über die Leihe in Frage kommen kann, dürften übrigens nicht
häufig fein. Die Hauptanwendung wird vorkommen bei der unentgeltlidhen
Tepe Nun der Nıußung eine8 Rechtes, allo 3. B. eines Batentrecht3 (Sizenz);
Sn A ER Men tier? a. a. ©. S. 226, Crome Bi. 11 S. 588 und RGE.
3, Die leihweifle Hingabe einer Sache erfolat nur zum Sebrauch (Unterfcheidung
vom Darlehen) der Sache und zwar auch lediglich zu dem vertragSsmäßigen Ge-
brauche. (Val. 8 663.)
x Die Geftattung einer ev. Beräußerung durch den TE eiDer TeitenS des
Werleihers betrachtet land zu & 598 mit NRecht alS einen Zufaßvertrag,
neben dem möglidherweife {mon ein Leihvertrag beftehen füönne.
Wurde als Gegenleiftung auzbedungen, daß die Sache in beftimmter
Weife zu gebrauchen &% jo liegt ein reiner Leihbertrag nicht mehr vor,
waS insbejondere in Anfehung der Haltımag des Verleiher8 (S 599) von
Wichtigkeit ft jo mit Recht Pland in Bem. 8, Ed-Leonhard, Bortr. 8 82,
Cofack 1 8 141, I, Enneccerus I 8 272 Anm. 1; a. M. Dernburg HM 8 231
Anm. 5, Crome II 8 246 Anm. 19); vgl. übrigens auch Bem. IL zu S 603,
Der Gebrauch kann au darin liegen, daß vom Verleiher dem Entleiher
3. BD. geftattet wird, einen geliehenen SGegenitand zu einer Prandbeitellung
(etwa ar Bededung eines ombardanlehen 8 oder zur Wufrehtmachung
einer Kaution) zu verwenden. An und für fich it dies Leibe, wenn der
Veihgegenftand gegen Rückgabe in der EEE wird und {D-
(ange er no) im Bfandverhältniffe befangen ijt. Wird diefes aber realifiert,
das Pfand als folcdhes veräußert, fo hört freilich au die Leihe als foldhe
auf. Nachdem ich aber der Verleiher durch die BVeritattung der VBerpfän-
dung (menn, auch uur ftilfchweigend) al3 Damit ev. indes (ande erflärt
hat, fo muß angenommen werden, Daß von der Realifierung des Bfand-
verbandes ab der Leihvertrag {ih in einen Darlehensvertrag verwandelt
und zwar gerichtet auf einen Geldbetrag, weldher dem Werte entipricht, den
das Pfand zur Beit feines Verfals gehabt hat. (Val. hiezu auch RGE.
Bd. 13 S. 128, Bolze, Prariz des Reichsgerichts Bd. 1 S. 207, Seuff. Arch.
Bd. 37 Nr. 63; 1. faner KOES. Bd. 36 S. 161 MM. und Kuhlenbek a. a. O.
©. 227, 228.) Anders aber dann, wenn der Entleiher den zur Verpfändung
beftimmten Leihgegenftand in Wirklichkeit gar nicht verpfändet, fondern ohne
VBorwifjen und Suftimmung des VerleiherS Jofort verkauft, um auf diejfem
fürzeren Wege ih Geld zu {haffen. In Joldem Zalle fommt ftrafrechtlich
zfina eine Unterfchlagung und zivilredhtlidh die Schadenserfabpflicht nad
B6B. 8 823 in Frage.
4, Hervorzuheben ift, daß der Verleiher hei der Leihe jein Eigentum am Seih-
gegenftande durchaus behält. Im Befibitande wird er mittelbarer Befibßer, der
Entleiber unmittelbarer Bejißer (natürlich abgefehen von einer ftattgehabten und
vealifierten Berpfändung).
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