956 VIL AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
II. Komm. murde dieje Beftimmung geftricghen. Man eracdhtete formell jenen 8 558 €. I
lediglih alz Anknüpfung an eine gejhidhtlide Reminis8zenz, welche nit verewigungSwürdig
jet. Sachlih jei der Fnhalt der Entwurfsbeftimmung felbjtverftändlidh, da in dem früher [og.
Precarium eigentlid) nur eine Unterart der Zeihe vorliege (PR. IL, 275 ff).
Da3Z täglidhe Leben kennt aber doch eine Reihe von Fällen, in denen jemand einem
anderen au3S Gefälligkeit die vorübergehende Nußung einer Sache überläßt, ohne
daß dadurh nad der Intention des Darbietenden die Necht8folge einer Leihe im Sinne der
nachftehenden Paragraphen eintreten fol, inZbef. jo hHiebei der andere nicht unmittelbarer
Befißer werden, 3. B. ih leihe meinem Nachbar im Theater mein OpernglaS, in der Etfjens
bahn mein Kursbuch, ich laffe jemanden eine Sadje vorübergehend auf meinem SGrundftücke
niederlegen oder iq Iaffe jemanden bei Regeniwetter unter mein Schukdadh treten 20. In
allen joldgen Fällen {ol der Begünftigte nur ein momentaneS DetentionSverhHältnis,
das aud fofort miderrufliqh fein Joll, erhalten. Auf diefe Verhältnifje wird man $ 855
BGB. anzuwenden Haben (vgl. Hiezu inZbef. Kuhlenbed a, a. DO. S. 228, 229, fowie ferner
Sinleitung Bem. 2, 1 S. 524 in diefen Komm., Derndburg, Band. $ 173 Anm. 1 und Ihering,
Befigwille S, 518). Daz3Z Hiterreichijdhe Gejeßhbuch) bezeichnet jolde Fülle al3 BittleihHe,
vgl. darüber eingehend v. Schey, Die Obligationsverhältnifje des Defterreichijhen Privat
rechts S. 211 ff.
Für das BGB. erhebt fihH hier weiter die Frage, was für Redhtsgrundfäge im Falle
einer Weigerung der Rüdgabe oder im Falle einer BefhHädigung dur die dargebotene
Sache (mein Freund verlegt fiH dur meinen ihm zur Befidhtigung gegebenen geladenen
Kevolver, den id für ungeladen Hielt) zur Unwendung kommen follen. Wie KuHlenbeck
a. a. OD. nit Necht betont, wäre e8 unrichtig, Hier die SS 598 ff., inSbe]. S 599 anzuwenden,
e8 Hegt vielmehr Überhaupt kein VBertragSverhältni3 vor. Der Eigentümer des Revolvers
Haftet für außerkontraktliges VBerfhulden nad Maßgabe der SS 823 ff. Aukerdem ftehen
demjenigen, der die Nußungen auf Leliebigen Widerruf geftattete, die RMechtShehelfe bes
BeligerS durchweg zu. Val. au Pr.OVBSG. vom 22. Oftober 1903 in D. Iur.3. 1904 S. 512
4, Bland a. a. ©, hat noch die Frage aufgeworfen, wie die Fälle zu beurteilen jetien,
in denen jemand einfeitig den unentgeltligen Gebrauch einer Sadje gejtattet, ob inZbef,
dadurg eine RedHt3ZverbindlidHkeit des SGefjtattenden erzeugt werde. So beifpielSiweije
bei mitteljft Un]Hlag3 gefhehener Beritattung von Schuttabladen, Wegbeidhreitung u].
auf einem SGrundftüd, Ein joldhes Angebot benimmt {jelbftverftändlich einen Handeln nach
demfjelben den Charakter der Widerrechtlichfeit auf jo lange, aber au nur injolange, al e8
nicht zurüdgezogen ijft. Damit entfällt auch die Möglichkeit eines SinjchreitenzZ wegen eines
Sefchehnifje8 fragliher Art, das vor einer Zuriücdziehung des Anagebot8 erfulat tft. Leßtere
aber muß dem Anbietenden jederzeit freiftehen.
5, Neberjicdht: den Begriff der Leihe und die Hauptverpflidhtungen beftimmt 8 598,
Die Haftung de8 Verleiher3 behandeln SS 599, 600, von der Erhaltung der Sache und dem
Eriaße der Verwendungen Handelt S 601; S 602 bezieht ih auf die Veränderungen und
BVBerichleterungen der Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch Herbeigeführt werden,
$ 603 auf vertrag8&widrigen Gebrauch der entliehenen Sache. S& 604 Letrifit die Verpflichtung
zur Rücdagabe, & 605 die Kündiaunag der LeihHer, S 606 die Verjährung von Nebenanfibrüchen.
8 598,
Durch den LeihHvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem
Entleiher den Sebhrauch der Sache unentaeltlih zu geftatten.
6 1, 549: IN, 588; HL, 591.
f. Begrifflich ftellt fihH die Leihe (im E. I und M. I, 443 ff. „SGebrauchsleihe“
genannt) gemäß BGB. SS 598, 604 dar al3 „Hingabe einer beftimmten Sache zum
unentgeltliden Gebrauche gegen Rückgabe des nämlichen Gegenitandes“.
a) Der Nachdruck liegt auf der Unentgeltlichkeit fowie auf dem Rechte
zum bloßen Gebrauch (nicht Berbrauch). Neber Nbgrenzung von
Niete, Darlehen und Schenkung val. Borben. 1